05158 Hauterkrankungen: Das Hautarzt- und das Stufenverfahren Haut zur Prävention einer Berufskrankheit
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Hauterkrankungen sind die häufigste Form der Berufserkrankung. Präventive Maßnahmen sind daher bei ihnen besonders dringend erforderlich. Im Rahmen dieses Artikels werden die Prozesse und Verfahren vorgestellt, die notwendig sind, um eine schnelle Gesundung der Haut der betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen: zunächst in Abschnitt 1 das Hautarztverfahren als formaler Zugangsprozess zur Berechtigung der Durchführung spezialisierter hautärztlicher Behandlung sowie berufsgenossenschaftlicher Präventions- und Therapiemaßnahmen, und danach in Abschnitt 2 das Stufenverfahren Haut, die Abfolge therapeutischer Maßnahmen der Unfallversicherungsträger. In den Abschnitten 3 und 4 wird der Ablauf von Hautarztverfahren und ambulanter Individualprävention am Beispiel der Beschäftigten der Nahrungsmittelindustrie und des Gastgewerbes sowie der Behandlung von Handekzemen erläutert. von: |
1 Das Hautarztverfahren und der Hautarztbericht: die wichtigsten Fakten auf einen Blick
Hauterkrankungen sind in Deutschland seit Jahrzehnten die mit Abstand am häufigsten gemeldeten berufsbedingten Erkrankungen bei Erwerbstätigen. In den vergangenen Jahren gingen 35-40 Prozent aller Meldungen von Berufskrankheiten bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf berufsbedingte Hauterkrankungen zurück [1].
Häufigste Meldungsursache
Derzeit werden im Rahmen der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) im Wesentlichen drei Hauptgruppen von Hauterkrankungen als Berufskrankheit anerkannt.
Derzeit werden im Rahmen der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) im Wesentlichen drei Hauptgruppen von Hauterkrankungen als Berufskrankheit anerkannt.
Drei Hauptgruppen
Diese sind schwere/rückfällige Hauterkrankungen (Berufskrankheiten/BK 5101), Hautkrebs erzeugende Stoffe (BK 5102) sowie durch natürliche UV-Strahlung verursachter Hautkrebs (BK 5103).
Diese sind schwere/rückfällige Hauterkrankungen (Berufskrankheiten/BK 5101), Hautkrebs erzeugende Stoffe (BK 5102) sowie durch natürliche UV-Strahlung verursachter Hautkrebs (BK 5103).
| • | BK 5101: Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen. Zu ihnen zählen die häufigsten berufsbedingten Hauterkrankung, zum Beispiel Ekzeme an Händen/Unterarmen. Dieser Artikel behandelt allein diese Gruppe |
| • | BK 5102: Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen, verursacht durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe |
| • | BK 5103: Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut aufgrund natürlicher UV-Strahlung |
Darüber hinaus können spezifische, durch chemische Substanzen, zum Beispiel Arsen, verursachte Erkrankungen ebenfalls als Berufskrankheit gelten.
Meldung durch Haut- oder Betriebsärzt:innen
Die Meldungen über berufliche Hauterkrankungen erfolgen ganz überwiegend (über 80 Prozent) durch den Hautarzt, wenn die Patienten sich dort erstmals auf eigene Initiative vorstellen. Betriebs- und Werksärzte haben, neben der betriebsärztlichen Gefährdungsbeurteilung Haut (F 6060), ebenfalls das Recht, einen Hautarztbericht anzufertigen – sehr oft überweisen sie Beschäftigte aber an eine(n) spezialisierte(n) Hautarzt/-ärztin, der/die dies dann für sie übernimmt. Falls die Möglichkeiten der Prävention bereits als ausgeschöpft angesehen werden und der Verdacht auf eine bereits eingetretene Berufskrankheit besteht, sind alle Ärzte ferner gesetzlich verpflichtet, eine Anzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten.
Die Meldungen über berufliche Hauterkrankungen erfolgen ganz überwiegend (über 80 Prozent) durch den Hautarzt, wenn die Patienten sich dort erstmals auf eigene Initiative vorstellen. Betriebs- und Werksärzte haben, neben der betriebsärztlichen Gefährdungsbeurteilung Haut (F 6060), ebenfalls das Recht, einen Hautarztbericht anzufertigen – sehr oft überweisen sie Beschäftigte aber an eine(n) spezialisierte(n) Hautarzt/-ärztin, der/die dies dann für sie übernimmt. Falls die Möglichkeiten der Prävention bereits als ausgeschöpft angesehen werden und der Verdacht auf eine bereits eingetretene Berufskrankheit besteht, sind alle Ärzte ferner gesetzlich verpflichtet, eine Anzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten.
Anerkennungsquote stark gestiegen
Die Anerkennungsquote bei Hauterkrankungen war lange Zeit gering, da präventive Maßnahmen oft vor einer endgültigen Anerkennung greifen [1] , [2]. Seit der BK-Rechtsreform im Jahr 2021 ist die Zahl der Anerkennungen aber deutlich gestiegen, da Betroffene für eine offizielle Anerkennung ihren Beruf und sogar ihre spezifische Tätigkeit im Unternehmen nicht mehr aufgeben müssen. Von den derzeit jährlich über 8.000 gemeldeten Fällen liegt die Anerkennungsquote mittlerweile bei fast 60 Prozent. Von diesen Berufskrankheiten besonders betroffen sind neben Maurern, Dachdeckern und Straßenbauern auch Landwirte, Gärtner, Förster sowie viele weitere Berufsgruppen, die im Amtsdeutsch als „Freiluftberufe” bezeichnet werden.
Die Anerkennungsquote bei Hauterkrankungen war lange Zeit gering, da präventive Maßnahmen oft vor einer endgültigen Anerkennung greifen [1] , [2]. Seit der BK-Rechtsreform im Jahr 2021 ist die Zahl der Anerkennungen aber deutlich gestiegen, da Betroffene für eine offizielle Anerkennung ihren Beruf und sogar ihre spezifische Tätigkeit im Unternehmen nicht mehr aufgeben müssen. Von den derzeit jährlich über 8.000 gemeldeten Fällen liegt die Anerkennungsquote mittlerweile bei fast 60 Prozent. Von diesen Berufskrankheiten besonders betroffen sind neben Maurern, Dachdeckern und Straßenbauern auch Landwirte, Gärtner, Förster sowie viele weitere Berufsgruppen, die im Amtsdeutsch als „Freiluftberufe” bezeichnet werden.
Individualprävention sehr erfolgreich
Dank individualpräventiver Maßnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung konnten in den vergangenen Jahrzehnten Betroffene ihre Tätigkeit fortführen, ohne dass eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands zu verzeichnen gewesen war. Dabei sucht der Versicherte bei Anzeichen einer Hauterkrankung zunächst eine Arztpraxis auf, im Betrieb den Werks- oder Betriebsarzt/-ärztin. Der Arzt bzw. Ärztin überprüft, ob die krankhafte Erscheinung der Haut tatsächlich Folge der beruflichen Tätigkeit ist. Bei Verdacht auf Vorliegen einer berufsbedingten Hauterkrankung erstellt der Arzt einen Hautarztbericht, den er an die zuständige Unfallversicherung weitergibt. Bestätigt der Versicherungsträger das Ergebnis des Hautarztberichts, leitet er das Hautarztverfahren ein.
Dank individualpräventiver Maßnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung konnten in den vergangenen Jahrzehnten Betroffene ihre Tätigkeit fortführen, ohne dass eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands zu verzeichnen gewesen war. Dabei sucht der Versicherte bei Anzeichen einer Hauterkrankung zunächst eine Arztpraxis auf, im Betrieb den Werks- oder Betriebsarzt/-ärztin. Der Arzt bzw. Ärztin überprüft, ob die krankhafte Erscheinung der Haut tatsächlich Folge der beruflichen Tätigkeit ist. Bei Verdacht auf Vorliegen einer berufsbedingten Hauterkrankung erstellt der Arzt einen Hautarztbericht, den er an die zuständige Unfallversicherung weitergibt. Bestätigt der Versicherungsträger das Ergebnis des Hautarztberichts, leitet er das Hautarztverfahren ein.
1.1 Entstehung und Wandlung des Hautarztverfahrens
Das Hautarztverfahren wurde 1972 ursprünglich als Verfahren zur Früherfassung berufsbedingter Hauterkrankungen eingeführt [2]. Seitdem ist es aber erheblich weiterentwickelt worden, sodass es die zentrale Plattform für die Kommunikation zwischen Arzt/Ärztin und Unfallversicherungsträger darstellt. Dabei dient das Verfahren vor allem der Initiierung und Dokumentation der individuell indizierten Präventionsmaßnahmen.
Zunächst nur ein Vorfeldverfahren
Dennoch blieb es bis zum Eintritt der BK-Rechtsreform 2021 ausschließlich ein „Vorfeldverfahren”. Das Verfahren setzt seine Schwerpunkte in der exakten Erfassung der Hautschädigung und in einer detaillierten Stellungnahme des/der verantwortlichen Hautarztes/-ärztin zu den aus seiner/ihrer Sicht erforderlichen präventiven Maßnahmen. Letzteres umfasst Empfehlungen zur Therapie, zu Hautschutzmaßnahmen, arbeitsplatzbezogenen Maßnahmen sowie weiteren Maßnahmen seitens des Unfallversicherungsträgers.
Dennoch blieb es bis zum Eintritt der BK-Rechtsreform 2021 ausschließlich ein „Vorfeldverfahren”. Das Verfahren setzt seine Schwerpunkte in der exakten Erfassung der Hautschädigung und in einer detaillierten Stellungnahme des/der verantwortlichen Hautarztes/-ärztin zu den aus seiner/ihrer Sicht erforderlichen präventiven Maßnahmen. Letzteres umfasst Empfehlungen zur Therapie, zu Hautschutzmaßnahmen, arbeitsplatzbezogenen Maßnahmen sowie weiteren Maßnahmen seitens des Unfallversicherungsträgers.
Integration in Verfahren Haut
Das Verfahren ist fest integriert in das 2004 erstmals veröffentlichte und den Unfallversicherungsträgern zur allgemeinen Anwendung empfohlene Verfahren Haut. Dieses beschreibt Qualitätsstandards für verwaltungstechnische Arbeitsabläufe, um der Entstehung einer BK 5101 vorzubeugen. Dazu sieht das Verfahren Haut im Sinne der Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes eine gestufte Intervention vor, die mit niedrigschwelligen Maßnahmen (ambulantes hautärztliches Heilverfahren) beginnt und je nach Verlauf der Hauterkrankung weitere, aufwendigere Leistungen (stationäre Heilverfahren) umfasst.
Das Verfahren ist fest integriert in das 2004 erstmals veröffentlichte und den Unfallversicherungsträgern zur allgemeinen Anwendung empfohlene Verfahren Haut. Dieses beschreibt Qualitätsstandards für verwaltungstechnische Arbeitsabläufe, um der Entstehung einer BK 5101 vorzubeugen. Dazu sieht das Verfahren Haut im Sinne der Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes eine gestufte Intervention vor, die mit niedrigschwelligen Maßnahmen (ambulantes hautärztliches Heilverfahren) beginnt und je nach Verlauf der Hauterkrankung weitere, aufwendigere Leistungen (stationäre Heilverfahren) umfasst.
1.2 Hautarztbericht und BK-Anzeige
Zentrales Instrument bei der Beurteilung einer Hauterkrankung und den aus ihr abzuleitenden Heilmaßnahmen ist der Hautarztbericht, der sogenannte Formtext F 6050 [2]. Ergänzt wird der Hautarztbericht im beruflichen Kontext in der Regel durch den Gefährdungsbericht Haut des/der Betriebsarztes/-ärztin bzw. Werksarztes/ärztin (Formtext F 6060), der den Hautarztbericht um konkrete Angaben zu den Arbeitsbedingungen im Betrieb ergänzt.
Gefährdungsbericht durch Betriebsarzt
Schon bei der bloßen Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen Arbeit und Hautveränderung muss der Arzt/die Ärztin diesen erstellen. Denn oberstes Ziel muss es sein, durch frühzeitige Prävention, beispielsweise durch Hautschutzseminare oder die Bereitstellung von Hautschutzmitteln, eine Verschlimmerung zu verhindern und den Berufserhalt zu sichern.
Schon bei der bloßen Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen Arbeit und Hautveränderung muss der Arzt/die Ärztin diesen erstellen. Denn oberstes Ziel muss es sein, durch frühzeitige Prävention, beispielsweise durch Hautschutzseminare oder die Bereitstellung von Hautschutzmitteln, eine Verschlimmerung zu verhindern und den Berufserhalt zu sichern.
Verdachtsanzeige auf Berufskrankheit
Vom Hautarztbericht zu unterscheiden ist die Verdachtsanzeige auf Berufskrankheit (im Folgenden BK-Anzeige oder BK-Meldung genannt), die erst dann durch den Arzt/die Ärztin verfasst werden kann, wenn die im Hautarztbericht vorgeschlagenen Präventionsmaßnahmen nicht den erwarteten oder erhofften Erfolg zeigen.
Vom Hautarztbericht zu unterscheiden ist die Verdachtsanzeige auf Berufskrankheit (im Folgenden BK-Anzeige oder BK-Meldung genannt), die erst dann durch den Arzt/die Ärztin verfasst werden kann, wenn die im Hautarztbericht vorgeschlagenen Präventionsmaßnahmen nicht den erwarteten oder erhofften Erfolg zeigen.
