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05744 EU-Vorschriften zur Prävention chemischer, biologischer und physikalischer Gefährdungen

Die Kenntnis der Rechtsinhalte der Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) kann einem grenzübergreifend tätigen Unternehmen helfen, sich im Zielland in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz weitestgehend rechtskonform zu verhalten, da die EU-Richtlinien die Mindeststandards im Arbeitsschutz aller EU-Mitgliedstaaten festschreiben. Es werden die wichtigsten Anforderungen der EU-Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Prävention chemischer, biologischer und physikalischer Gefährdungen wie Lärm, Strahlung und Vibrationen zusammenfassend dargestellt. Auf die entsprechenden nationalen Vorschriftenumsetzungen der EU-Richtlinien in deutsche Gesetze, Verordnungen und ggf. Unfallverhütungsvorschriften wird hingewiesen.
von:
Zielsetzung
Der nachfolgende Überblick soll es dem Anwender ermöglichen, die Mindestanforderungen aus den wichtigsten EU-Vorschriften kurz und knapp zu erfassen und auf die speziellen Anforderungen in seinen eigenen Tätigkeitsfeldern zu prüfen. Den Beschreibungen der wichtigsten EU-Rechtstexte sind – wo verfügbar – Internethyperlinks zu den Originalrichtlinientexten der EU-Kommission beigefügt.

1 Chemische Gefährdungen

1.1 Prävention von chemischen Gefährdungen

Gefahrstoffe
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). Die Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit sowie die Richtlinien 88/642/EWG und 82/605/EWG (Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen), die beide im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107 spezielle Richtlinien sind, wurden in die Richtlinie 98/24/EG integriert. Diese Richtlinien sind im Einvernehmen mit Artikel 13 der Richtlinie 98/24/EG seit dem 5 Mai 2001 außer Kraft getreten. Die Richtlinie 98/24 hat auch die Richtlinie 88/364/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren außer Kraft gesetzt.
Die Richtlinie ist in Deutschland durch die Gefahrstoffverordnung umgesetzt. Weitere in Zusammenhang stehende EU-Richtlinien sind in Deutschland ebenfalls durch die Gefahrstoffverordnung umgesetzt (nicht abschließende Aufzählung): 91/322/EWG, 96/94/EG, 1999/92/EG, 2000/39/EG, 2004/37/EG, 2006/15/EG, 2009/148/EG (kodifizierte Fassung, Aufhebung 83/477/EWG, 91/382/EWG, 2003/18/EG sowie Artikel 13 Absatz 2 98/24/EG und Artikel 2 Absatz 1 2007/30/EG).

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