05320 Das „Hamburger Modell” und der Arbeitsschutz
Dieser Beitrag stellt das „Hamburger Modell” als einen Weg zur betrieblichen Wiedereingliederung in die Arbeitswelt vor und widmet sich den arbeitsschutzrelevanten Themen, die dabei eine Rolle spielen. Besonderheiten und versicherungsrechtliche Fragen werden gleichfalls – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – angesprochen.
Der Beitrag will nicht zuletzt darüber informieren, welche Wege Langzeiterkrankten offen stehen, die nicht das sprichwörtliche Handtuch werfen, sondern in den Arbeitsprozess zurückkehren wollen.
Das „Hamburger Modell” hilft erkrankten Mitarbeitern zurück in die Arbeit. Viele Betroffene kennen dieses Programm jedoch nicht einmal. Selbst Ärzte sind häufig schlecht informiert und auch mancher Arbeitgeber ist irritiert, wenn Mitarbeiter vorsprechen, um gemäß „Hamburger Modell” in den Job zurückkehren zu wollen. Es entstehen viele Fragen in Sachen Arbeitsschutz, Versicherung, generelles Vorgehen usw. Der Beitrag will Antworten vermitteln, die im praktischen Leben weiterhelfen. von: |
1 Grundlagen
Die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess wird umgangssprachlich „Hamburger Modell” genannt und ist unter dieser Bezeichnung wohl bekannter als das Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement. Die Rechtsgrundlagen finden sich im SGB IX, in dem § 84 seit 2004 regelt, dass Arbeitgeber die Pflicht haben, kranken Arbeitnehmern eine Rückkehr in ihren Beruf zu ermöglichen. Die Beschäftigten müssen zuvor sechs Wochen ausgefallen sein. Diese Zeitspanne kann ununterbrochen vorliegen oder wegen ein und derselben Krankheit in wiederholten Fällen. Das „Hamburger Modell” ist explizit im § 74 SGB V sowie analog für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in § 28 SGB IX geregelt.
In der Zeit der Teilnahme am „Hamburger Modell” ist der Arbeitnehmer weiter krankgeschrieben. Er erhält Geld von der Krankenkasse oder einem anderen Sozialversicherungsträger (gesetzliche Unfallversicherung oder Rentenversicherung). Der Arbeitgeber muss erst dann Gehalt zahlen, wenn der Arbeitnehmer vollumfänglich im Arbeitsleben steht (auf Ausnahmen wird an anderer Stelle eingegangen).
Wie nimmt man teil?
Vier Seiten können den Vorschlag unterbreiten, diesen Weg zu gehen:
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