04611 Rechtliche Gesichtspunkte beim Einsatz von Fremdfirmen
Der Einsatz von Fremdfirmen stellt besondere Anforderungen an die Organisation des Unternehmens. Werden externe Kräfte im Unternehmen eingesetzt, so sind alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einerseits von der Betriebsstätte ausgehende Gefahren für die Fremdfirmenmitarbeiter abzuwenden, andererseits sind aber auch die Gefahren zu berücksichtigen, die aus dem arbeitsteiligen Zusammenwirken von Arbeitnehmern unterschiedlicher Arbeitgeber resultieren. Der nachfolgende Beitrag soll die besondere Gefährdungslage thematisieren und Lösungsmöglichkeiten zur Risikominimierung aufzeigen. von: |
1 Grundsätzliche Verantwortung im Arbeitsschutz
Verantwortung im Arbeitsschutz
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Verantwortlich für die Erfüllung dieser Grundpflicht sind neben dem Arbeitgeber ebenso
• | sein gesetzlicher Vertreter, |
• | das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, |
• | der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, |
• | Personen, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind (§ 13 Abs. 1 ArbSchG). |
Pflichtenübertragung
Der Arbeitgeber kann im Rahmen der Pflichtenübertragung zumindest teilweise die Verantwortung an sonstige Personen delegieren (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG). § 13 Abs. 2 ArbSchG sieht ausdrücklich die Möglichkeit des Arbeitsgebers vor, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, die dem Arbeitgeber obliegenden Arbeitsschutzaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Der Arbeitgeber kann im Rahmen der Pflichtenübertragung zumindest teilweise die Verantwortung an sonstige Personen delegieren (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG). § 13 Abs. 2 ArbSchG sieht ausdrücklich die Möglichkeit des Arbeitsgebers vor, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, die dem Arbeitgeber obliegenden Arbeitsschutzaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.