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04490 Die 12. BImSchV – Störfallverordnung

Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Aspekte der Störfallverordnung vorgestellt, und es wird ein Überblick über sinnvolle Verbindungsmöglichkeiten der Managementsysteme für Arbeitsschutz und Anlagensicherheit vorgestellt. Dargestellt werden die Regelungsinhalte der 12. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) und deren Verbindungspunkte zum Arbeitsschutzmanagement.
von:
Arbeitsschutz ist Störfallprävention und Störfallprävention ist Arbeitsschutz. Diese simple Feststellung bewahrheitet sich immer wieder. Die Verbindung von Managementsystemen, die in den beiden Handlungsfeldern zum Einsatz kommen können, ist daher sinnvoll. Jedoch werden die Synergien, die zwischen den Systemen bestehen können, viel zu selten genutzt. Eine effiziente und schlüssige Verknüpfung, die Ressourcen spart und Übersicht schafft, ist jedoch bei der Etablierung und Anwendung oberstes Gebot, denn die Managementsysteme sind kein Selbstzweck.
Arbeitsmittel für die Problemlösung
Folgende Gesetze, Verordnungen und Normen sind Grundlage dieses Artikels:
• Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG
• 12. BImSchV – Störfallverordnung
• OHRIS – Occupational Health and Risk Management System
• ISO 45001

1 Einleitung – 12. BImSchV (StörfallV)

Rechtliche Zuordnung
Die Störfallverordnung (12. Verordnung zum BImSchG) ist von der Rechtsmaterie dem Immissionsschutzrecht und damit dem speziellen Umweltrecht zuzuordnen. Sie regelt die Vorsorgeanstrengungen der Industrie und will damit mögliche Auswirkungen von Industrieunfällen auf die Umwelt begrenzen.
Die Ursprungsfassung der Störfallverordnung stammt aus dem Jahr 1980 und hat seitdem Änderungen und Neufassungen erfahren. Die letzte Neufassung stammt aus dem Jahr 2013: Die Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU „Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen”) hat bereits 2012 die Seveso-II-Richtlinie abgelöst. Durch die Änderung der 12. BImSchV wurde diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Betriebe, in denen bestimmte gefährliche Stoffe ab festgelegten Schwellenmengen vorhanden oder vorgesehen sind, oder Anlagen, bei denen davon auszugehen ist, dass solche Stoffe bei einer außer Kontrolle geratenen Betriebsstörung anfallen, unterliegen der 12. BImSchV in der derzeit gültigen Fassung.

2 Neuerungen durch Seveso-III

Folgende Neuregelungen sind zusammengefasst infolge der Umsetzung der SEVESO-III-Richtlinie der EU in nationales Recht für die Praxis relevant.

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