04420 Organisation der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen
Arbeitssicherheit im Betrieb setzt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen. Qualifizierung und Unterweisung der Mitarbeiter, die Auswahl geeigneter Schutzausrüstung oder technische Schutzmaßnahmen sind ebenso wichtig wie die Bereitstellung geeigneter und sicherer Arbeitsmittel und Anlagen durch den Arbeitgeber. Für die Beschaffung neuer Arbeitsmittel ist das selbstverständlich, aber ist die Sicherheit nach dauerhaftem Gebrauch und Einsatz noch gewährleistet? Um das sicherzustellen sind regelmäßige Prüfungen notwendig. So wie beim Auto die regelmäßige Hauptuntersuchung bei einer Prüforganisation Pflicht ist, ist auch ein betriebliches Prüfmanagement vorzuhalten. von: |
1 Grundlagen
Der Gesetzgeber fordert dazu vom Arbeitgeber in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) den betrieblichen „TÜV”. Im § 14 „Prüfung der Arbeitsmittel” ist festgelegt, dass Arbeitsmittel gemäß den in § 3 „Gefährdungsbeurteilungen” festgelegten Fristen (Bedingungen) durch dazu befähigte Personen (bP) überprüft werden, mit dem Ziel, Schäden rechtzeitig zu entdecken, zu beheben und die sichere Einhaltung des Betriebs zu gewährleisten.
Neben den Arbeitsmitteln und den Anlagen sind gemäß § 15 BetrSichV überwachungsbedürftige Anlagen vor Inbetriebnahme (bzw. Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen) und gemäß § 16 wiederkehrend i. d. R. durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder in speziellen Bereichen durch besonders qualifizierte befähigte Personen zu prüfen.
Folgende Anlagen zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, die nach der BetrSichV besonders zu betrachten sind: