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04410 Inverkehrbringen von Produkten nach europäischen Richtlinien

Der europäische Binnenmarkt geht einher mit vereinheitlichten technischen Anforderungen an eine Vielzahl von Produkten. Der Artikel schildert die Mittel und Maßnahmen der EU, erläutert die CE-Kennzeichnung und beschreibt die allgemeinen Anforderungen für einzelne Produktgattungen.
Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt (§ 2 Nr. 15 Produktsicherheitsgesetz – ProdSG). Als Inverkehrbringen gilt auch, wenn ein Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wird.
Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union (§ 2 Nr. 4 ProdSG). Dabei ist es egal, ob es um den Vertrieb, den Verbrauch oder die Verwendung geht. Als Bereitstellen auf dem Markt gilt eine Abgabe nur, wenn sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgt.
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1 Europäische Anforderungen an Arbeitsmittel

Die Europäische Union sieht es als eines ihrer Ziele an, das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern (Art. 3 EU-Vertrag). Um dieses Ziel zu erreichen, errichtet die EU einen Binnenmarkt und baut hierzu Handelshemmnisse ab und unterstützt den freien Warenverkehr. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass ein von Handelshemmnissen befreiter Binnenmarkt von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss und keinesfalls den in den Mitgliedstaaten erreichten Stand des Arbeitsschutzes verringern darf – der Abbau von Handelshemmnissen soll nicht zu einer Abwärtsspirale bei der Produktsicherheit führen.

1.1 Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt

Die wichtigste gesetzgeberische Grundlage für den Binnenmarkt findet sich in Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Hiernach darf die EU „Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, treffen”.
EU-Richtlinien
Viele EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt werden als EU-Richtlinien erlassen (bis Dezember 2009: EG-Richtlinien, bis 1992: EWG-Richtlinien). Die Mitgliedstaaten müssen europäische Richtlinien in innerstaatliches Recht umsetzen. Bei Binnenmarktrichtlinien nach Art. 114 AEUV dürfen dabei national weder strengere nach großzügigere Regelungen getroffen werden, um keine erneuten Handelshemmnisse aufzubauen.

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