04311 Die perfekte Gefahrgutorganisation
Zu den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbau-, Ablauf- und Kontrollorganisation der Beförderung gefährlicher Güter
In vielen Unternehmen ist die Gefahrgutbeförderung noch immer nicht ausreichend organisiert, weder in Bezug auf den Aufbau noch in Bezug auf den Ablauf oder auf die Kontrolle. Daraus erwächst für die Unternehmer ein beachtliches ordnungswidrigkeiten-, straf- und zivilrechtliches Haftungsrisiko. Der folgende Beitrag beschreibt, welche Maßnahmen erforderlich sind, damit eine Gefahrgutorganisation gerichtsfest wird. von: |
1 Elemente der Gefahrgutorganisation
GGBefG
Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutvorschriften verpacken/befüllen, verladen, versenden, befördern, entladen, empfangen oder auspacken müssen, wissen: Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (§ 9 (5) Satz 1GGBefG) macht sie persönlich verantwortlich. Es gibt klare gesetzliche Anforderungen an die Aufbau-, Ablauf- und Kontrollorganisation der Beförderung gefährlicher Güter. Diese sind den Verantwortlichen in den an der Beförderung beteiligten Unternehmen aber häufig nicht bekannt, oder sie werden nicht ernst genommen. Jedes Versäumnis fällt dem Unternehmer „auf die Füße”; insbesondere sind viele Delegationen mangels Konkretheit unwirksam: Der Unternehmer bleibt auf dem Bußgeld sitzen. Damit eine Gefahrgutorganisation gerichtsfest wird, bedarf es auch bei kleinen Unternehmen eines gehörigen Aufwands. Leider werden viele erst aus Schaden klug.
Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutvorschriften verpacken/befüllen, verladen, versenden, befördern, entladen, empfangen oder auspacken müssen, wissen: Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (§ 9 (5) Satz 1GGBefG) macht sie persönlich verantwortlich. Es gibt klare gesetzliche Anforderungen an die Aufbau-, Ablauf- und Kontrollorganisation der Beförderung gefährlicher Güter. Diese sind den Verantwortlichen in den an der Beförderung beteiligten Unternehmen aber häufig nicht bekannt, oder sie werden nicht ernst genommen. Jedes Versäumnis fällt dem Unternehmer „auf die Füße”; insbesondere sind viele Delegationen mangels Konkretheit unwirksam: Der Unternehmer bleibt auf dem Bußgeld sitzen. Damit eine Gefahrgutorganisation gerichtsfest wird, bedarf es auch bei kleinen Unternehmen eines gehörigen Aufwands. Leider werden viele erst aus Schaden klug.
Ganzheitliche Organisation
Die im Folgenden vorgestellten notwendigen Elemente einer Aufbau-, Ablauf- und Kontrollorganisation gelten dabei nicht nur für die Beförderung gefährlicher Güter, sondern sinngemäß auch für andere Tätigkeiten im Unternehmen, z. B. die Lagerung von Gefahrstoffen, wenn es um die Verteilung der Pflichten insbesondere der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geht.
Die im Folgenden vorgestellten notwendigen Elemente einer Aufbau-, Ablauf- und Kontrollorganisation gelten dabei nicht nur für die Beförderung gefährlicher Güter, sondern sinngemäß auch für andere Tätigkeiten im Unternehmen, z. B. die Lagerung von Gefahrstoffen, wenn es um die Verteilung der Pflichten insbesondere der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geht.
1.1 Die Aufbauorganisation
Aktion 1: Besteht die Geschäftsführung oder der Vorstand eines Unternehmens aus mehr als einer Person, muss bestimmt werden, wer gemäß § 9 (5) Satz 1 GGBefG der verantwortliche Unternehmer oder Betriebsinhaber für Gefahrgut ist, wenn eine Kollektivverantwortung ausgeschlossen werden soll. Die Entscheidung ist in den Geschäftsverteilungsplan aufzunehmen. |
Verantwortlichen bestimmen
Dieses für das Thema Gefahrgut nominierte Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands hat die Möglichkeit, die Verantwortung, die es gemäß § 9 (5) Satz 1 GGBefG hat, zu delegieren. § 9 (2) Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und fast wortgleich § 14 (2) Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) besagen:
Dieses für das Thema Gefahrgut nominierte Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands hat die Möglichkeit, die Verantwortung, die es gemäß § 9 (5) Satz 1 GGBefG hat, zu delegieren. § 9 (2) Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und fast wortgleich § 14 (2) Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) besagen: