04280 Erstellung eines Explosionsschutzdokuments
In diesem Beitrag wird dargestellt, dass der Schutz der Mitarbeiter als Schutzziel deutlich im Vordergrund steht. Weiterhin wird gezeigt, wie ein Explosionsschutzdokument, in strukturierter, übersichtlicher Form, ohne Zuhilfenahme externer Dienstleister, vorbereitet und in betrieblich angepasster Form abschließend erstellt werden kann. Die praktische Durchführung und die organisatorischen Maßnahmen werden beschrieben sowie dazu geeignete Arbeitsmittel in Form von Formblättern zur Verfügung gestellt.
Die Prüfung von Arbeitsmittel ist mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen.
Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser und der GefStoffV getroffen wurden. Gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften können berücksichtigt werden. Arbeitshilfen: von: |
1 Einführung
Rechtliche Rahmenbedingungen
Mit den Novellen der BetrSichV und der GefStoffV, die gemeinsam am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sind, wurde u. a. der Explosionsschutz aus der BetrSichV herausgelöst und in die GefStoffV überführt.
Mit den Novellen der BetrSichV und der GefStoffV, die gemeinsam am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sind, wurde u. a. der Explosionsschutz aus der BetrSichV herausgelöst und in die GefStoffV überführt.
Ziel ist es, die partielle Doppelregelung zum Explosionsschutz zu beseitigen. Da die Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht, erfolgen die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz nunmehr ausschließlich nach der Gefahrstoffverordnung.
Dasselbe gilt für die Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung. Den EU-rechtlichen Anforderungen wird somit Rechnung getragen, und es wird deutlich, dass mit dem Explosionsschutzdokument keine eigenständige Dokumentation speziell für den Explosionsschutz erwartet wird, sondern auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen darzustellen und umzusetzen sind. Bisherige Dokumentationen können unverändert beibehalten werden.
Schon bisher galt die GefStoffV, wenn es um die Vermeidung von explosionsfähigen Atmosphären bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ging. Sie enthielt bereits die notwendigen, auch arbeitsmittel- und anlagenbezogenen Anforderungen zur Vermeidung und Beseitigung von Stofffreisetzungen.
Während die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen jetzt also in der GefStoffV verankert sind verbleibt der technische Teil – die Prüfungen – in der BetrSichV, Anhang 2, Abschnitt 3.
Das ist nur konsequent, da in der BetrSichV die Prüfung von Arbeitsmitteln insgesamt in den §§ 14–16 sowie die Dokumentation und Aufzeichnungspflicht in § 17 geregelt sind.
Problemstellung
In vielen Bereichen der Industrie werden Produkte hergestellt oder Erzeugnisse eingesetzt, die gas- oder staubförmig in bestimmten Konzentrationen oder mit hinreichender Feinheit in der Atmosphäre verteilt explosionsfähig sein können (z. B. Lösungsmittel oder staubförmige Produkte). Neben der gezielten Produktion entstehen explosionsfähige Stoffe aber auch ungewollt als Nebenprodukte bzw. sie können freigesetzt werden z. B. beim Transport von Schüttgütern an Übergabe- bzw. Abwurfstellen oder bei mechanischen Bearbeitungsvorgängen. Als in den Raum entweichender Feinstaub werden sie gezielt abgesaugt und in Filtern abgeschieden; andernfalls können sie unkontrolliert in die Umgebung entweichen und sich schichtbildend in den Betriebsräumen ablagern.
In vielen Bereichen der Industrie werden Produkte hergestellt oder Erzeugnisse eingesetzt, die gas- oder staubförmig in bestimmten Konzentrationen oder mit hinreichender Feinheit in der Atmosphäre verteilt explosionsfähig sein können (z. B. Lösungsmittel oder staubförmige Produkte). Neben der gezielten Produktion entstehen explosionsfähige Stoffe aber auch ungewollt als Nebenprodukte bzw. sie können freigesetzt werden z. B. beim Transport von Schüttgütern an Übergabe- bzw. Abwurfstellen oder bei mechanischen Bearbeitungsvorgängen. Als in den Raum entweichender Feinstaub werden sie gezielt abgesaugt und in Filtern abgeschieden; andernfalls können sie unkontrolliert in die Umgebung entweichen und sich schichtbildend in den Betriebsräumen ablagern.
Beim Umgang mit diesen Stoffen wird in der Regel mit größtmöglicher Sorgfalt und Sicherheit gearbeitet, die Anlagen und Apparate sind entsprechend ausgelegt, und die Handhabung der Stoffe ist geregelt. Trotzdem kommt es, zwar selten, dann aber häufig mit gravierenden Auswirkungen für die Beschäftigten, Produktionsanlagen und Betriebsstätten, zu Brand- und Explosionsereignissen.
Einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfindung kommt somit eine zentrale Bedeutung zu, insbesondere vor ersten Inbetriebnahmen oder nach wesentlichen Änderungen z. B. hinsichtlich der technischen Ausrüstung oder der Leistungscharakteristik. Das Dokument beschreibt somit auch die Wirksamkeit der Maßnahmen und ggf. weiteren Handlungsbedarf.
2 Ausgangslage im Unternehmen
Lösung/Lösungsweg
Die vorhandenen explosionsfähigen Stoffe/Stoffgemische sind in den Unternehmen natürlich bekannt, ins Gefahrstoffverzeichnis eingepflegt und in den allermeisten Fällen sind bereits die notwendigen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ergriffen. Es wurden Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und die Mitarbeiter entsprechend geschult und eingewiesen. Aus den vorhandenen Dokumentationen und Beschreibungen der technologischen Verfahren können Mengen und sicherheitsrelevante Betriebsbedingungen und z. B. Wechselwirkungen mit anderen Gefahrstoffen erfasst werden.
Die vorhandenen explosionsfähigen Stoffe/Stoffgemische sind in den Unternehmen natürlich bekannt, ins Gefahrstoffverzeichnis eingepflegt und in den allermeisten Fällen sind bereits die notwendigen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ergriffen. Es wurden Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und die Mitarbeiter entsprechend geschult und eingewiesen. Aus den vorhandenen Dokumentationen und Beschreibungen der technologischen Verfahren können Mengen und sicherheitsrelevante Betriebsbedingungen und z. B. Wechselwirkungen mit anderen Gefahrstoffen erfasst werden.
Neben den aufgeführten, betriebsmäßig hergestellten Produkten und eingesetzten Roh- und Hilfsstoffen sind weitere Stoffe zu berücksichtigen, die ungewollt austreten oder anfallen, z. B. Abrieb, Schleifstaub bei Holz-, Metall-, Kunststoffbearbeitung oder beim Transport mit Stetigförderern an Übergabe- bzw. Abwurfstellen.
Vieles bereits vorhanden
„Wir haben ja bisher auch schon alles für die Sicherheit getan”, denkt sich also der Betriebspraktiker, „jetzt wird alles zusammengefasst und schon bin ich fertig.” Aber so einfach ist es dann doch nicht!
„Wir haben ja bisher auch schon alles für die Sicherheit getan”, denkt sich also der Betriebspraktiker, „jetzt wird alles zusammengefasst und schon bin ich fertig.” Aber so einfach ist es dann doch nicht!
Häufig wird nach einem Blick auf die Erstellungsdaten der Unterlagen deutlich, dass Handlungsbedarf besteht, denn nichts ist so beständig wie der Wandel.
Änderungen erfassen
Technologische oder apparative Änderungen und Anpassungen gehören zum Tagesgeschäft. Daher sollte zunächst ein Abgleich durchgeführt und wo nötig, z. B. auch bei Gefahrstoffverzeichnis/Stoffliste, Maschinenaufstellungsplan usw., aktualisiert werden. Auch die Gefährdungsbeurteilungen sind, wie ein Blick in die Verordnung zeigt, zum Teil zu überarbeiten bzw. zu ergänzen.
Technologische oder apparative Änderungen und Anpassungen gehören zum Tagesgeschäft. Daher sollte zunächst ein Abgleich durchgeführt und wo nötig, z. B. auch bei Gefahrstoffverzeichnis/Stoffliste, Maschinenaufstellungsplan usw., aktualisiert werden. Auch die Gefährdungsbeurteilungen sind, wie ein Blick in die Verordnung zeigt, zum Teil zu überarbeiten bzw. zu ergänzen.
3 Gesetzliche Grundlagen
Bereits im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), sind die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung (§ 5) und die Dokumentationspflicht (§ 6) hinterlegt. In den zugeordneten Verordnungen GefStoffV und BetrSichV ist die Pflicht zur Ermittlung der Gefährdungen noch einmal spezifischer festgelegt. Die Betriebe haben auf dieser Basis für ihre Anlagen und Tätigkeiten (mehr oder weniger vollständig) Gefährdungsbeurteilungen erstellt. Hinsichtlich der Gefährdungen im Explosionsschutz ist in der GefStoffV insbesondere § 6 Satz 4 zu beachten.
Ermittlungspflicht
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber also festzustellen, ob seine Mitarbeiter Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle davon ausgehenden Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber also festzustellen, ob seine Mitarbeiter Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle davon ausgehenden Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.
Dazu hat sich der Arbeitgeber bzw. die von ihm beauftragte Person die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen aus zugänglichen Quellen zu beschaffen.
Zitat
Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können.
Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können.
Es ist zu beurteilen:
1. | ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, auftreten; dabei sind sowohl Stoffe und Gemische mit physikalischen Gefährdungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie auch andere Gefahrstoffe, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, sowie Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, zu berücksichtigen, |
2. | ob Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, vorhanden sind und |
3. | ob schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind. |
Im Fall von nicht atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen.