04280 Erstellung eines Explosionsschutzdokuments
In diesem Beitrag wird dargestellt, dass der Schutz der Mitarbeiter als Schutzziel deutlich im Vordergrund steht. Weiterhin wird gezeigt, wie ein Explosionsschutzdokument, in strukturierter, übersichtlicher Form, ohne Zuhilfenahme externer Dienstleister, vorbereitet und in betrieblich angepasster Form abschließend erstellt werden kann. Die praktische Durchführung und die organisatorischen Maßnahmen werden beschrieben sowie dazu geeignete Arbeitsmittel in Form von Formblättern zur Verfügung gestellt.
Die Prüfung von Arbeitsmittel ist mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen.
Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser und der GefStoffV getroffen wurden. Gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften können berücksichtigt werden. Arbeitshilfen: von: |
1 Einführung
Rechtliche Rahmenbedingungen
Mit den Novellen der BetrSichV und der GefStoffV, die gemeinsam am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sind, wurde u. a. der Explosionsschutz aus der BetrSichV herausgelöst und in die GefStoffV überführt.
Mit den Novellen der BetrSichV und der GefStoffV, die gemeinsam am 1. Juni 2015 in Kraft getreten sind, wurde u. a. der Explosionsschutz aus der BetrSichV herausgelöst und in die GefStoffV überführt.
Ziel ist es, die partielle Doppelregelung zum Explosionsschutz zu beseitigen. Da die Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht, erfolgen die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz nunmehr ausschließlich nach der Gefahrstoffverordnung.
Dasselbe gilt für die Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung. Den EU-rechtlichen Anforderungen wird somit Rechnung getragen, und es wird deutlich, dass mit dem Explosionsschutzdokument keine eigenständige Dokumentation speziell für den Explosionsschutz erwartet wird, sondern auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen darzustellen und umzusetzen sind. Bisherige Dokumentationen können unverändert beibehalten werden.