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04232 Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 510

Die TRGS 510 schreibt Schutzmaßnahmen vor, die sicherstellen sollen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern im Gefahrstofflager eines Unternehmens vorhanden und wirksam sind. Eine Gefährdung muss in jedem Fallausgeschlossen werden.
Arbeitshilfen:
von:

1 Warum Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffläger?

Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (RL 89/391/EWG) schreibt seit 01.01.1993 vor: „Der Arbeitgeber muss
über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen verfügen,
die durchzuführenden Schutzmaßnahmen und, falls notwendig, die zu verwendenden Schutzmittel festlegen.”
Maßnahmen des Arbeitsschutzes
Deutschland hat diese Vorgabe der EU wie folgt umgesetzt: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.” So heißt es im ArbSchG. Konkretisiert wird diese umfassende Aufgabe in der
GefStoffV: „Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des ArbSchG hat der Arbeitgeber festzustellen, ob
die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben,
bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.
Ist dies der Fall, hat er alle davon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.”
BetrSichV: „Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung).”
BioStoffV: „Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des ArbSchG hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen.”
ArbStättV: „Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen.”
Schutzmaßnahmen
Die Beurteilung der von „Tätigkeiten” (vgl. § 2(5) der GefStoffV) mit „Gefahrstoffen” (vgl. § 2(1) der GefStoffV) ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und die Festlegung von Schutzmaßnahmen (generell: § 6 der GefStoffV, speziell für Brand- und Explosionsgefährdungen: § 11 der GefStoffV) wird
generell in der TRGS 400,
speziell für die Tätigkeit „Lagerung” (vgl. § 2(6) der GefStoffV) in
ortsbeweglichen Behältern (in Räumen und im Freien) in der TRGS 510,
ortsfesten Behältern (in Räumen und im Freien) in der TRGS 509
konkretisiert.
Fachkundige Gefährdungsbeurteilung
Wer Gefährdungen beurteilt und Schutzmaßnahmen festlegt oder deren Wirksamkeit beurteilt, muss fachkundig sein (§ 6 (11) Satz 1 der GefStoffV i. V. m. Nr. 4.1 der TRGS 400); der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig erstellt wurde (§ 19 (4) der GefStoffV).
Das Erfordernis der Fachkunde schützt den Gefährdungsbeurteiler in dreifacher Hinsicht:
Eine nicht richtige oder nicht vollständige Gefährdungsbeurteilung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann (vgl. § 22(1) Nr. 1 der GefStoffV, § 26 (2) des ChemG).
Wird durch eine nicht richtige oder nicht vollständige Gefährdungsbeurteilung das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann das eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge haben (vgl. § 22(2) der GefStoffV, § 27 (4) Nr. 2 des ChemG).
Wird durch eine nicht richtige oder nicht vollständige Gefährdungsbeurteilung das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten geschädigt, kann das einen Anspruch auf Ersatz des Schadens begründen (vgl. z. B. OLG Nürnberg: Urteil vom 17.06.2014, 4 U 1706/12).

2 Tätigkeiten im Gefahrstofflager

Beschäftigte in dem Arbeitsbereich „Gefahrstofflager” üben i. d. R. folgende Tätigkeiten (gemäß § 2 (5) der GefStoffV i. V. m. Nr. 1 (1) Satz 1 Ziffer 1 der TRGS 510) aus:
Lagern (i. S. v. § 2 (6) der GefStoffV = Nr. 1 (1) der TRGS 510) von Gefahrstoffen (i. S. v. § 2 (1) der GefStoffV) in ortsbeweglichen Behältern (gemäß Nr. 2 (18) der TRGS 510), die verschlossen sind (gemäß Nr. 4.2 (1) der TRGS 510);
Ein- und Auslagern; dazu gehört aber nicht das Ent- und Beladen von Fahrzeugen und Containern, das ist im Gefahrgutrecht geregelt;
Transportieren innerhalb des Lagers („innerbetriebliches Befördern”);
Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
Tätigkeiten gemäß Nr. 1 (5) der TRGS 510 (wie Ab-/Umfüllen oder Probenahmen) werden i. d. R. in einem Gefahrstofflager nicht durchgeführt. Gase dürfen in Lagern ohnehin grundsätzlich nicht abgefüllt werden (Nr. 10.2 (5) der TRGS 510).
Lagerung in ortsbeweglichen Behältern
Die ortsbeweglichen Behälter, in denen die Gefahrstoffe gelagert werden, sind i. d. R.
gefahrgut-/-stoffrechtlich zugelassen bzw. zulässig, weil sie i. d. R. vor und nach der Einlagerung im öffentlichen Verkehr befördert werden,
geschlossen (§ 9 (2) Satz 1 der GefStoffV) und werden i. d. R. nicht geöffnet. Insofern ist eine Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten i. d. R. nicht zu erwarten. Die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition gemäß § 7 (8) Satz 2 der GefStoffV ist deshalb unter dieser Voraussetzung i. d. R. nicht erforderlich.

3 Gefährdungsbeurteilung – detaillierte Dokumentation erforderlich, ja oder nein?

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund
der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs gemäß Gefahrstoffverzeichnis,
einer „geringen” verwendeten Stoffmenge gemäß Gefahrstoffverzeichnis,
einer nach Höhe und Dauer „niedrigen” Exposition und
der Arbeitsbedingungen (für Lagerung vgl. Nr. 3 (2) Satz 1 Ziffer 6 der TRGS 510)
insgesamt eine nur „geringe” Gefährdung der Beschäftigten, kann auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden (§ 6 (10) der GefStoffV i. V. m. Nr. 6.2 der TRGS 400).
Die im Lager Beschäftigten sind i. d. R. nur in den folgenden Fällen den gelagerten Gefahrstoffen exponiert (inhalativ oder dermal; eine Gefährdung durch Verschlucken (oral) kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden) bei

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