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04232 Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 510

Die TRGS 510 schreibt Schutzmaßnahmen vor, die sicherstellen sollen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern im Gefahrstofflager eines Unternehmens vorhanden und wirksam sind. Eine Gefährdung muss in jedem Fallausgeschlossen werden.
Arbeitshilfen:
von:

1 Warum Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffläger?

Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (RL 89/391/EWG) schreibt seit 01.01.1993 vor: „Der Arbeitgeber muss
über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen verfügen,
die durchzuführenden Schutzmaßnahmen und, falls notwendig, die zu verwendenden Schutzmittel festlegen.”
Maßnahmen des Arbeitsschutzes
Deutschland hat diese Vorgabe der EU wie folgt umgesetzt: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.” So heißt es im ArbSchG. Konkretisiert wird diese umfassende Aufgabe in der
GefStoffV: „Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des ArbSchG hat der Arbeitgeber festzustellen, ob
die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben,
bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können.
Ist dies der Fall, hat er alle davon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.”
BetrSichV: „Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung).”
BioStoffV: „Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des ArbSchG hat der Arbeitgeber die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen.”
ArbStättV: „Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen.”
Schutzmaßnahmen
Die Beurteilung der von „Tätigkeiten” (vgl. § 2(5) der GefStoffV) mit „Gefahrstoffen” (vgl. § 2(1) der GefStoffV) ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und die Festlegung von Schutzmaßnahmen (generell: § 6 der GefStoffV, speziell für Brand- und Explosionsgefährdungen: § 11 der GefStoffV) wird

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