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04101 Persönliche Schutzausrüstung

Innerhalb des Arbeitsschutzes kommt der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) eine zentrale Rolle zu, die zwangsläufig mit zahlreichen Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch Hersteller und Inverkehrbringer verbunden ist. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über PSA im Arbeitsschutz und beleuchtet die relevanten Vorschriften und aktuellen Entwicklungen z. B. aus dem Arbeitsrecht.
von:

1 Grundlagen

1.1 Aufgaben und Allgemeines zur PSA

Aufgabe der persönlichen Schutzausrüstung ist es, die Beschäftigten vor potenziellen Gefahren und gesundheitlichen Risiken zu schützen, die bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten auftreten können. PSA umfasst verschiedene Arten von Ausrüstungen, die je nach Tätigkeitsbereich und den damit verbundenen Risiken eingesetzt werden. Es gibt umfangreiche Vorschriften und Richtlinien, die sicherstellen sollen, dass Arbeitgeber geeignete PSA bereitstellen und dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie ordnungsgemäß nutzen.
Eine Definition der PSA findet sich in § 1 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Danach ist PSA jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen.
Gefährdungsbeurteilung
Die Entscheidung, ob und welche Art von PSA erforderlich ist oder nicht, treffen Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung. Grundsätzlich ist die Reihenfolge der Schutzwirkungen bei den verschiedenen möglichen Maßnahmen beachten, wie es das STOP-Prinzip der DGUV [1] vorschreibt:
S = Substitution: Reduzierung oder Vermeidung der Gefahrenquelle durch den Einsatz weniger gefährlicher Verfahren, Stoffe oder Betriebsmittel.
T = Technische Maßnahmen: Trennung der Gefahrenquelle von den Beschäftigten durch den Einsatz technischer Einrichtungen wie Einhausungen, Lichtschranken oder Zweihandauslösungen.
O = Organisatorische Maßnahmen: zeitliche und/oder räumliche Trennung der Beschäftigten von der Gefahrenquelle durch Zugangsbeschränkungen, Kurzzeiteinsatz oder Minimierung von Lasten.
P = Persönliche Maßnahmen: Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und verhaltensbezogene Maßnahmen wie Unterweisungen und Beschilderungen.
Vermeidung PSA
Erst, wenn Maßnahmen nach S, T und O nicht durchführbar sind, kommt die PSA zum Tragen. Es ist für die Akzeptanz bei den Beschäftigten wichtig, dass die Individualmaßnahmen nur als letzte mögliche Lösung herangezogen werden. Individualmaßnahmen können die anderen Maßnahmen ergänzen oder verbessern. Die erste Frage lautet nicht, welche PSA genutzt wird, sondern, wie PSA vermieden werden kann. Ein einfaches Beispiel ist der Lärmschutz: Nur wenn der Arbeitgeber alle Möglichkeiten des baulichen Lärmschutzes ausgeschöpft hat, ist Gehörschutz als letzte Option vorzusehen.
Wichtig ist, dass die persönliche Schutzausrüstung die Gefährdung effektiv reduziert, ohne selbst zu einer zu werden, denn viele Komponenten der PSA sind mit Einschränkungen z. B. der körperlichen Bewegungsfreiheit oder des Sichtfeldes etc. verbunden.

1.2 Rechtliche Vorgaben rund um die PSA

Die Herstellung, die Bereitstellung und die Benutzung der PSA sind in zahlreichen rechtlichen Vorgaben geregelt. Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt [2]:

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