03340 Brandschutz im Industriebau
Arbeitsschützer und betriebliche Brandschutzbeauftragte sind glücklicherweise immer häufiger in die Planung von Neu- und Umbauten gewerblicher/industrieller Gebäude eingebunden. Das ist eine große Hilfe für Unternehmer, die zu Bauherrn werden. Belange des Arbeits- und Brandschutzes finden so bereits in der Planung ausreichend Beachtung. Eine nachträgliche Umsetzung – meist verbunden mit erheblichen Mehrkosten – wird so vermieden. Hierbei ist es entscheidend, die Zusammenhänge zwischen dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht zu verstehen. Also einerseits zu wissen, ob und was in einer Gemeinde bzw. auf dem entsprechenden Grundstück gebaut werden darf und andererseits, wie die bauliche Anlage gebaut werden muss. Das Bauplanungsrecht wird insbesondere durch die von den Gemeinden erlassenen Bebauungspläne ausgedrückt. Betrieblichen Planern liefern sie wichtige Hinweise zur möglichen Bauausführung. Das Bauordnungsrecht wird durch die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) sowie durch die entsprechend eingeführten Technischen Baubestimmungen – z. B. Sonderbauverordnungen wie die Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) – beschrieben; so insbesondere auch hinsichtlich der brandschutztechnischen Ausführung der Bauvorhaben. Der vorbeugende sowie zum Teil der abwehrende Brandschutz gewinnt aufgrund der bei Sonderbauten (hier: Industriebauten) im Baugenehmigungsprozess vorzulegenden Brandschutzkonzepte sowie der Forderungen der Sachversicherer (hier: Brandversicherung) immer mehr an Bedeutung. Der vorliegende Artikel dient dazu, entsprechende Brandschutzkonzepte lesen und deren Inhalte/Anforderungen verstehen und somit als kompetenter innerbetrieblicher Ansprechpartner in der Planung dienen zu können. Darüber hinaus soll er für Brandschutzbeauftragte als Überblick dienen, die oftmals beauftragt werden, vorliegende Brandschutzkonzepte fortzuschreiben bzw. auf dem aktuellen Stand zu halten. von: |
1 Einführung
Der vorbeugende Brandschutz ist in Deutschland insbesondere im Bauordnungsrecht der jeweiligen Landesbauordnung sowie den dazugehörigen Technischen Baubestimmungen (u. a. entsprechende Sonderbauverordnungen) geregelt.
Abb. 1: Unterteilung des Brandschutzes [1]
Um insbesondere den vorbeugenden wie auch in Grundzügen den abwehrenden Brandschutz im Industriebau – der in den jeweiligen Bundesländern insbesondere in der als Technische Baubestimmung eingeführten Muster-Industriebaurichtlinie geregelt ist und in entsprechenden Brandschutzkonzepten beschrieben wird – verstehen zu können, müssen die Grundlagen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts bekannt sein.
Für Neu- und Umbauten werden im Rahmen von entsprechenden Brandschutzfachplanungen individuelle Brandschutzkonzepte erstellt, die den Brandschutz für Sonderbauten wie z. B. Industriebauten beschreiben und für die Baugenehmigung in der entsprechenden Brandschutzfachplanung verbindlich festlegen. Für bestehende Gebäude werden vorhandene Brandschutzkonzepte i. d. R. durch betriebliche Brandschutzbeauftragte fortgeschrieben und auf dem aktuellen Stand gehalten.
Das Bauplanungsrecht legt fest, ob und was auf dem betreffenden Baugrundstück gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht regelt dann, wie gebaut werden muss. Dabei kommen die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung sowie etwaiger Sonderbauverordnungen zum Tragen.
Im Abschnitt 2 dieses Beitrags erfolgt daher zunächst eine Einführung in das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Darauf aufbauend werden in den folgenden Abschnitten die spezifischen Anforderungen u. a. aus der Muster-Industriebaurichtlinie sowie den für Arbeitsstätten relevanten Brandschutzbestimmungen des Arbeitsschutzrechts aufgeführt.
2 Überblick über das Baurecht
Das Baurecht in Deutschland lässt sich in zwei Bereiche aufteilen:
• | Das private Baurecht beschreibt das Vertragsrecht zwischen dem Bauherrn, dem Entwurfsverfasser/Architekten und den ausführenden Firmen. Es beruht insbesondere auf den Bestimmungen zum Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und/oder den besonderen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Das private Baurecht wird in dieser Veröffentlichung nicht weiter behandelt. |
• | Das öffentliche Baurecht dient dem Interessenausgleich zwischen der Baufreiheit des Grundstückseigentümers und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sinnvollen, sozialen oder ökologischen Bodennutzung des nur beschränkt vorhandenen Baugeländes [2] . Das öffentliche Baurecht soll dabei einer unverhältnismäßigen Ausnutzung der vorhandenen Bauflächen und den damit verbundenen Folgen entgegenwirken. |
2.1 Öffentliches Baurecht
Die wesentlichen Bestandteile des öffentlichen Baurechts sind das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht unterliegt der Regelungshoheit des Bundes (Baugesetzbuch BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung BauNVO) und muss somit in jedem Bundesland gleichermaßen angewendet und umgesetzt werden. Das Bauordnungsrecht dagegen wird allein durch die jeweiligen Bauordnungen der einzelnen Bundesländer (Landesbauordnungen) geregelt.
Gegebenenfalls sind darüber hinaus die entsprechenden Fachplanungen anderer Planungsträger (z. B. Natur-, Gewässer- und Denkmalschutz, Straßenbau, Abfallbeseitigung, Immissionsschutz etc.) bei der Planung und Ausführung baulicher Anlagen zu berücksichtigen.
2.1.1 Bauplanungsrecht
Regelungsbereich des Bauplanungsrechts
Ziel des Bauplanungsrechts ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Als sogenanntes bodenbezogenes Recht regelt es die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden. Ob und was in einer Gemeinde gebaut werden darf, wird durch Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) und/oder durch weitere gesetzliche Vorschriften (Gewässer- und Denkmalschutz, Straßenbau, Abfallbeseitigung, Immissionsschutz etc.) festgelegt.
Ziel des Bauplanungsrechts ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Als sogenanntes bodenbezogenes Recht regelt es die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden. Ob und was in einer Gemeinde gebaut werden darf, wird durch Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) und/oder durch weitere gesetzliche Vorschriften (Gewässer- und Denkmalschutz, Straßenbau, Abfallbeseitigung, Immissionsschutz etc.) festgelegt.
Wesentliche Bestimmungen über die gemeindliche Bauleitplanung – also zur Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen – sind in den §§ 1 bis 13 sowie über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben in den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs (BauGB) geregelt. Die Baunutzungsverordnung (Bau-NVO) ergänzt in gewissen Bereichen das BauGB und legt fest, welche Baugebiete in gemeindlichen Bebauungsplänen festgesetzt werden können.
Bauleitpläne
Die Bauleitplanung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinden. Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt als vorbereitender Bauleitplan ein langfristiges Rahmenprogramm für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde dar. Der Bebauungsplan (der sog. B-Plan), der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, setzt dagegen als verbindlicher Bauleitplan die zulässige bauliche Nutzung für Teilgebiete der Gemeinde parzellengenau fest. Die grafische Darstellungsweise in den Bauleitplänen ist bundesweit über die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vereinheitlicht.
Die Bauleitplanung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinden. Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt als vorbereitender Bauleitplan ein langfristiges Rahmenprogramm für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde dar. Der Bebauungsplan (der sog. B-Plan), der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, setzt dagegen als verbindlicher Bauleitplan die zulässige bauliche Nutzung für Teilgebiete der Gemeinde parzellengenau fest. Die grafische Darstellungsweise in den Bauleitplänen ist bundesweit über die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vereinheitlicht.
FNP
Der Flächennutzungsplan stellt die angestrebte städtebauliche Entwicklung eines gesamten Gemeindegebiets für einen Zeitraum von ca. 10 bis 15 Jahren dar. Hieraus können insbesondere dargestellt werden [2] :
Der Flächennutzungsplan stellt die angestrebte städtebauliche Entwicklung eines gesamten Gemeindegebiets für einen Zeitraum von ca. 10 bis 15 Jahren dar. Hieraus können insbesondere dargestellt werden [2] :
• | die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach Art ihrer Nutzung. Im FNP sind entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vier Flächen vorgesehen:
| ||||||||
• | Ausstattung des Gemeindegebiets mit Infrastruktureinrichtungen, wie z. B. Schulen, Sportanlagen etc.
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Der Flächennutzungsplan trifft verbindliche Vorgaben für die Aufstellung der Bebauungspläne durch die Gemeinden.
B-Plan
Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bildet die Grundlage für folgende, zum Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB) erforderliche Maßnahmen [2] :
Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bildet die Grundlage für folgende, zum Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB) erforderliche Maßnahmen [2] :
• | Vorkaufsrecht der Gemeinde für Grundstücke |
• | Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben |
• | Umlegung von Grundstücken |
• | Grenzregelung zwischen Grundstücken |
• | Enteignung von Grundstücken |
• | Erschließung von Grundstücken |
• | Erhaltungssatzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten |
• | Städtebauliche Gebote |
Der Bebauungsplan ist wesentlich detaillierter als der Flächennutzungsplan und kann aus städtebaulichen Gründen u. a. folgende Festsetzungen enthalten [2] :
• | Art und Maß der baulichen Nutzung |
• | Bauweise (offene bzw. geschlossene Bauweise), überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen sowie Stellung der baulichen Anlagen |
• | vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen |
• | Flächen für den Gemeinbedarf |
• | Verkehrsflächen |
• | Versorgungsflächen |
• | Flächen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft |
Art der baulichen Nutzung
Bei der Art der baulichen Nutzung werden entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Bebauungsplänen folgende zehn Gebiete unterschieden:
Bei der Art der baulichen Nutzung werden entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Bebauungsplänen folgende zehn Gebiete unterschieden:
• | Kleinsiedlungsgebiete (WS) |
• | reine Wohngebiete (WR) |
• | allgemeine Wohngebiete (WA) |
• | besondere Wohngebiete (WB) |
• | Dorfgebiete (MD) |
• | Mischgebiete (MI) |
• | Kerngebiete (MK) |
• | Gewerbegebiete (GE) |
• | Industriegebiete (GI) |
• | Sondergebiete (SO) |
Maß der baulichen Nutzung
Beim Maß der baulichen Nutzung gibt es folgende Kennzahlen:
Beim Maß der baulichen Nutzung gibt es folgende Kennzahlen: