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03320 Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche in Arbeitsstätten

In diesem Beitrag werden insbesondere Arbeitsstätten betrachtet, die nicht ständig besetzt sind und damit erhöhte Anforderungen an die Sensibilität einer Sicherheitsfachkraft stellen. Ferner geht es um die Fragestellung, wer der Normadressat von Mängelfeststellungen ist.
von:
Zielsetzung
Ziel dieses Beitrags ist die Schärfung des Verständnisses zum Arbeitsschutz in der Planungs- und der Errichtungsphase von Arbeitsstätten. Eine Ausnahme in einem schon bestehenden Gebäude wird ebenfalls beleuchtet, nämlich die Umbau- oder Sanierungsphase (Bauen im Bestand). Das ist deshalb von großer Bedeutung, weil sich durch Nutzungsänderungen neue Planungen für geänderte Arbeitsplätze ergeben. Bau- und Errichtungsphase treffen mit der Betreiberphase aufeinander, was in alten Liegenschaften mit hohen Gefährdungen verbunden sein kann, z. B. bei Asbestsanierungen während des „normalen” Gebäudebetriebs (staubdichte Absperrungen von „Schwarzbereichen”).
Die Konzeptionsphase 1 der GEFMA 100 „Lebenszyklusphasen im Facility Management” wird in diesem Beitrag vernachlässigt, denn hier spielt Arbeitsschutz vorerst kaum eine Rolle. Ein wichtiger Punkt ist aber, dass im Baugenehmigungsverfahren (Errichten von Arbeitsstätten) nicht geprüft wird, ob Anforderungen aus der ArbStättV in der Planung eingehalten wurden. Es gibt lediglich die Erklärung des Entwurfsverfassers über den Bauherrn.

1 Rechtsverständnis im Arbeitsschutz

Die Beachtung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen hat eine besondere Relevanz bei der Planung von Gebäuden jeglicher Art. Ein eigenständiges Genehmigungsverfahren für das Errichten von Arbeitsstätten besteht für Arbeitsstätten bis heute nicht. Aus diesem Grund war im Baugenehmigungsverfahren in der Vergangenheit die „Arbeitsschutzverwaltung” durch die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen. Die Bauaufsichtsbehörde prüfte für Gaststätten, Versammlungs- und Verkaufsstätten sowie bei Bürogebäuden, ob die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes erfüllt wurden, und erteilte auf Antrag auch Ausnahmen [1]. Vor dem Hintergrund der Deregulierungen im Arbeitsschutz, dass die Arbeitsschutzverwaltungen der Bezirksregierungen nicht mehr im Baugenehmigungsverfahren beteiligt sind, ist ein Umdenken in der betrieblichen Praxis erforderlich.

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