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03301 Die neue Arbeitsstättenverordnung

Praxisauswirkungen

Die Tinte ist noch nicht ganz trocken, da erhitzen sich bereits die Gemüter über den Interpretationsspielraum der neuen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Seit über 40 Jahren regelt die ArbStättV die grundlegenden Anforderungen, die bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an Arbeitsstätten und ihre Arbeitsplätze zu stellen sind. Und es ist sicherlich auch notwendig, die Vorgaben und Anforderungen von Zeit zu Zeit zu überarbeiten, weil sich die allumfassenden Sichtweisen und Einflussgrößen des „Arbeitssystems” ständig verändern. Und die Arbeitsstätte ist nun einmal Teil des Arbeitssystems und der Mensch mit seinen individuellen Leistungsvoraussetzungen wird innerhalb des Arbeitssystems immer älter. Jetzt, in Zeiten der Digitalisierungen, geht alles vielleicht schneller als je zuvor und die Anforderungen an die Menschen steigen mit der „technischen Evolution”. Die jüngst erfolgte Novellierung ist somit eine notwendige Anpassung an den „Stand der Zeit”, dessen Begrifflichkeit und Interpretation allein ein Buch füllen würde. Gilt sie für das Baurecht, so ist sie für das Arbeitsstättenrecht obsolet.
Alle Inhalte dieses Beitrags ergänzen die Ausführungen aus den Beiträgen „Arbeitsschutz in Gewerbeimmobilien” (s. Kap. 03310) und „Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche in Arbeitsstätten (s. Kap. 03320).
von:

1 Auf einen Blick

Zielsetzung
Die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. Teil I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. Teil I S. 1474) geändert worden ist (bislang geltende Arbeitsstättenverordnung), war lange Zeit zwischen Arbeitgebern und Gesetzgeber umstritten. Nun ist eine Version verabschiedet, die für beide Seiten einen akzeptablen Kompromiss darstellen kann, die neue Arbeitsstättenverordnung (Bundesgesetzblatt 2016 Teil I Nr. 56 vom 2. Dezember 2016). Die Zielsetzung ist und bleibt somit die Schärfung des gemeinschaftlichen Verständnisses zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit den vertraglichen Gestaltungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern in Arbeitsstätten und den konkretisierenden Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht.
Zusammenfassend ein Überblick der wichtigsten Änderungen
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen wurden ein Stück weit ausgeweitet und zum Teil präzisiert, der Begriff des „Arbeitsplatzes” z. B. als Bereiche, „(…) in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind”. Das birgt künftig hohes Konfliktpotenzial, wenn Tätigkeiten von Beschäftigten unterschiedlicher Arbeitgeber in nicht „ständig besetzten” Arbeitsstätten stattfinden, z. B. in technisch genormten Typengebäuden.
Damit ist erst einmal klargestellt, dass es keine „zeitlichen” Mindestanforderungen gibt, die einen Arbeitsplatz definieren. Beschäftigte können also mehrere, wenn auch vielleicht nur kurzzeitig aufgesuchte „Arbeitsplätze” an verschiedenen Arbeitsstätten haben, z. B. Monteure von Handwerksbetrieben, die in den Arbeitsstätten ihrer Kunden arbeiten.

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