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03050 Belegschaftsbefragungen als Mittel der Gefährdungsbeurteilung

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.” So lautet § 5 Abs. 1 ArbSchG und stellt damit den Arbeitgeber immer wieder von neuem vor die Frage, wie denn das sinnvoll erledigt werden soll. Ein mögliches Mittel sind Belegschaftsbefragungen, die – sinnvoll ein- und gut umgesetzt – ein gutes Bild möglicher Gefährdungen am Arbeitsplatz ergeben können.
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1 Die Belegschaftsbefragung als Mittel der Gefährdungsbeurteilung

Gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz, konkrete Gefährdungen durch Arbeitsabläufe sind immer dann gut einzuschätzen, wenn sie sich beobachten lassen. Die visuelle Betrachtung von Maschinen oder der Umgang mit diesen lässt zuverlässige Rückschlüsse auf potenzielle Gefährdungen zu. Problematisch wird die Gefährdungsbeurteilung dann, wenn Belastungen nicht offenkundig auftreten, was sowohl bei körperlichen als auch psychischen Belastungen der Fall sein kann.
Belastungen frühzeitig erkennen
Dass auch diesen mit geeigneten Mitteln entgegenzutreten ist, liegt auf der Hand und ist durch § 5 Abs. 3 ArbSchG eindeutig geregelt. Darauf zu warten, dass entsprechende Belastungen sich in Krankheitsbildern manifestieren, um dann den Weg zur Ursache zurückzuverfolgen, ist der falsche Weg. Ein guter Weg, diese Belastungen aufzuspüren, ist die Befragung der Beschäftigten.
Die Belegschaftsbefragung (auch Mitarbeiterbefragung genannt) ist gesetzlich nicht geregelt. Damit bleibt – bezogen auf reine Rechtsfragen – offen, wer sie initiiert (Arbeitgeber, Betriebsrat, beide zusammen), wie mit den Ergebnissen umzugehen ist und ob Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet sind, an diesen teilzunehmen.

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