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03043 Mobile Arbeit und Homeoffice

Welche Rolle spielen Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung?

Der Beitrag ordnet mobiles Arbeiten ein und beschreibt, welche Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz damit verbunden sind. Besonderheiten der Gefährdungsbeurteilung außerhalb des Unternehmens werden skizziert. Überlegungen zu Unterweisungsinhalten und zur Gestaltung mobiler Arbeitsmittel werden dargestellt. Der Beitrag betont, dass die Unterstützungspflichten seitens der Beschäftigten im Arbeitsschutz gerade in diesen Arbeitsformen von zentraler Bedeutung sind. Es scheint erfolgversprechend zu sein, mit den Beschäftigten neben den Zielen zur Leistungserbringung auch Ziele zum Arbeitsschutz zu vereinbaren und deren Eigenverantwortung für ihre Gesunderhaltung zu stärken.
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1 Einführung

Mobile Arbeit und Homeoffice sind geblieben
Die bei vielen Menschen bereits in Vergessenheit geratene Corona-Pandemie hatte große Auswirkungen auf das zivile und das Arbeitsleben. Unter anderem trug sie zur weiteren Verbreitung mobilen Arbeitens bei, allerdings mit dem Fokus auf quasistationärer Arbeit im Privatbereich der Beschäftigten, im sogenannten Homeoffice. Viele Beschäftigte, vor allem aus indirekten Bereichen und der Verwaltung, arbeiteten in und seit der Pandemie ganz oder an bestimmten Tagen von zu Hause aus. Während in einigen Unternehmen dieser Status erhalten geblieben ist, überlegen andere Betriebe, in welchen Modellen Beschäftigte hybrid, also im Unternehmen und alternierend mobil, arbeiten können.

2 Einordnung von mobiler Arbeit und Homeoffice

In der im August 2020 veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel fand der Begriff „Homeoffice” erstmals Eingang in das untergesetzliche Regelwerk. Eine dezidierte Verpflichtung zum Homeoffice ergab sich in der Folge aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 21. Januar 2021. Allerdings wurden im April 2021 die bisherigen Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu Homeoffice in das Infektionsschutzgesetz übertragen und verbindlicher gefasst. Arbeitgeber waren demnach weiterhin verpflichtet, Homeoffice anzubieten, sofern dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstanden. Ebenso waren Beschäftigte verpflichtet, diese Angebote anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe dagegen sprachen.
In Zeiten vor Corona gab es keine Legaldefinition für den Begriff „Homeoffice”, vielmehr fungierte dieser mehr oder weniger als eine Art Oberbegriff für das Arbeiten von zu Hause aus, egal ob dies im Rahmen mobiler Arbeit oder von Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung erfolgte. Mit Veröffentlichung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass Homeoffice als eine Form der mobilen Arbeit betrachtet wird.
Homeoffice ist eine Form mobiler Arbeit
Entsprechend hieß es, dass mobiles Arbeiten eine Arbeitsform ist, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (z. B. beim Kunden, in Verkehrsmitteln, im Hotel, in einer Wohnung) tätig werden. Unterschiedliche Konstellationen werden im Lauf des Beitrags skizziert. Der Fokus liegt dabei auf mobiler Bildschirmarbeit, und Tätigkeiten wie „der Handwerker auf Montage” oder „der Außendienstler beim Kunden”, die zwar ebenfalls mobil, also außerhalb des Unternehmens stattfinden, sollen hier nicht näher betrachtet werden. Für das Arbeiten auf Baustellen etc. hatten z. B. die Berufsgenossenschaften schon lange vor der Pandemie entsprechende Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung für Betriebe zur Verfügung gestellt, und viele Betriebe haben dies bereits umgesetzt.

3 Voraussetzungen für mobile Arbeit

Mobile Arbeit kann auch als zeit- und ortsflexibles Arbeiten verstanden werden. Homeoffice ist als quasistationäre Arbeit eine spezifische, eher eingeschränkte Form mobilen Arbeitens. Damit im Sinne der in diesem Beitrag betrachteten mobilen informatorischen Arbeit grundsätzlich mobil gearbeitet werden kann, ist als Grundvoraussetzung mindestens eine geeignete technische und organisatorische Infrastruktur nötig. Weiterhin müssen Führungskräfte darauf vertrauen können, dass die mobil arbeitenden Beschäftigten Leistung erbringen können und wollen und entsprechende Einsatzbereitschaft an den Tag legen.
Kommunikation und Vereinbarungen werden wichtiger
Mobiles Arbeiten verlangt Abstimmung einerseits zwischen Führungskräften und Beschäftigten und andererseits auch zwischen Beschäftigten, was ggf. mit einem größeren Kommunikations- und Organisationsaufwand verbunden ist als beim Arbeiten vor Ort im Unternehmen. Fragen der Erreichbarkeit für Kollegen, Kunden und Führungskräfte sind zu klären. Wie auch bei der Arbeit vor Ort im Unternehmen sind bei mobiler Arbeit – und damit auch bei der Arbeit im Homeoffice – die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz zu berücksichtigen. Allerdings haben Arbeitgeber und Führungskräfte außerhalb des Betriebsgeländes einen geringeren Einfluss auf die Beschäftigten, weshalb davon auszugehen ist, dass bei mobil arbeitenden Beschäftigten die Eigenverantwortung in Bezug auf für Arbeitsschutz und Ergonomie relevante Aspekte vermutlich noch wichtiger werden wird.

3.1 Ordnungsrahmen

Im Rahmen der im Programm „ARBEIT: SICHER + GESUND” des BMAS durchgeführten Politikwerkstatt „mobile Arbeit” beschäftigten sich 2022 und 2023 verschiedenste Interessengruppen, z. B. Sozialpartner, Arbeitsgestalter und (Arbeits-)Wissenschaftler, Vertreter des Personalmanagements oder auch des Gesundheitswesens und weitere, mit den vier Themenfeldern Raum und Fläche, Organisation, Beschäftigtenperspektive sowie Führung und Unternehmenskultur. Zu jedem Themenfeld wurden die Experten gebeten, konkrete Fragestellungen mit einem sogenannten Thesomaten zu beantworten und abschließend in einem virtuellen Werkstattgespräch zu diskutieren. Im Mittelpunkt standen dabei Rahmenbedingungen wie die Ausstattung eines Bildschirmarbeitsplatzes, Fragen der Erreichbarkeit, Arbeiten aus dem Ausland sowie Zusammenarbeit und Führung in hybriden Teams. Eine wichtige Erkenntnis der Diskussion war, dass umfassende gesetzliche Regelungen bereits bestehen und viele Aspekte rein betrieblich unter Wahrung der Interessen von Unternehmen und Beschäftigten auszugestalten sind. Es gilt das Prinzip der doppelten Freiwilligkeit, was bedeutet: Mobile Arbeit bedarf des freien Willens vonseiten der Beschäftigten wie auch der Führungskräfte. Es besteht kein einseitiger Anspruch auf mobiles Arbeiten, aber auch keine Pflicht.
Allgemeine Fürsorgepflichten gelten auch bei mobiler Arbeit
Bei mobiler Arbeit hat der Arbeitgeber neben arbeitszeitrechtlichen Aspekten (vgl. Arbeitszeitgesetz) folgende grundsätzlichen Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten: Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gehört es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Spezifische Vorgaben ergeben sich ferner z. B. aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) sowie weiteren Arbeitsschutz- und Präventionsverordnungen beispielsweise auch der nichtstaatlichen Regelsetzung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Grundlegende Verpflichtungen ergeben sich ebenfalls aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. § 618 BGB). Ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (s. § 5 ArbSchG), die in den untersetzenden Verordnungen Gefährdungsbeurteilung genannt wird.
Mobile Arbeit ist kein rechtsfreier Raum
Der Arbeitgeber hat auch bei mobiler Arbeit eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen, also Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, ob Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind oder nicht. Allerdings werden im Rahmen des mobilen Arbeitens Arbeitsplätze in der Regel nicht fest eingerichtet, da mobiles Arbeiten an und für sich der Flexibilisierung von Arbeitsumständen dient, womit die Gefährdungsbeurteilung und die darauf aufbauende Unterweisung einen anderen Fokus werden einnehmen und die Beschäftigten den Arbeitgeber noch mehr werden unterstützen müssen, da sie die entsprechenden Erfahrungen aus mobiler Arbeit mitbringen (müssen).

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