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02260 Arbeitsrechtliche Sanktionen des Arbeitgebers bei Verstößen gegen Arbeitsschutzrecht

Die Mehrzahl der Arbeitnehmer ist bei der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften auch im eigenen gesundheitlichen Interesse einsichtig und kooperativ. Trotzdem: Es ist Fakt, dass viele Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen auch darauf zurückzuführen sind, dass gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften und Auflagen wissentlich verstoßen wird.
Arbeitgeber müssen selbstverständlich solche Verstöße sanktionieren, um den Gesundheitsschutz im Betrieb gewährleisten zu können. Der Beitrag gibt einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Sanktionsmittel, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Von Betriebsbußen über Abmahnungen bis hin zur „fristlosen” Kündigung ist es wichtig, das jeweils angemessene und rechtlich einwandfreie Mittel zu verwenden, um rechtssicher vorzugehen. Zudem kann der Arbeitgeber erwägen, unter den gegebenen rechtlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend zu machen.
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1 Problemstellung

Arbeitsschutz ist im Unternehmen dann erfolgreich, wenn er dazu beiträgt, die Zahl der arbeitsbedingten Erkrankungen und Unfälle so gering wie möglich zu halten. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmer, die geschützt werden sollen, ihren Beitrag dazu leisten, dass dieser Schutz erfolgversprechend sein kann.
Zunächst einmal stehen die Pflichten des Arbeitgebers in § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im Vordergrund. Der Arbeitgeber hat für einen ausreichenden Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen, indem er erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes trifft. Das heißt konkret, dass er für die geeignete Organisation zu sorgen und erforderliche Mittel bereitzustellen hat. § 13 ArbSchG regelt, wer im Unternehmen für den Arbeitsschutz verantwortlich ist, d. h. wer neben dem Arbeitgeber Verantwortung dafür zu tragen hat, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes umgesetzt werden. Aus dieser Verantwortung heraus („Führungsverantwortung”) hat er – bzw. die in der Hierarchie Verantwortlichen – Vorkehrungen zu treffen, dass diese Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Arbeitnehmer ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Diese Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmer sind konkret in § 15 ArbSchG festgelegt. Danach sind sie verpflichtet, z. B. nach den Unterweisungen und Weisungen des Arbeitgebers zu handeln sowie Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden.
Die Mehrzahl der Arbeitnehmer ist einsichtig und kooperativ. Trotzdem sind viele Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen auch darauf zurückzuführen, dass gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften und Auflagen wissentlich verstoßen wird.

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