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05802 Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

Worauf sollte man achten?

Der folgende Beitrag dient dazu ein Grundverständnis zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zu entwickeln. Da der Gesetzestext (§ 167 SGB IX) bewusst weit formuliert ist, müssen Gerichte immer wieder feinste Nuancen und Fragestellungen erläutern. In der Praxis begegnet man damit sowohl auf Arbeitgeberseite („das BEM brauche ich gar nicht”) als auch auf Arbeitnehmerseite („nehme ich am BEM teil, ist meine Kündigung bereits beschlossene Sache”) unzähligen Irrglauben, weshalb es sich lohnt, die Thematik näher zu untersuchen.
von:

1 Grundsätzliches zum BEM

Das „Kapital Belegschaft”
Da unsere Gesellschaft altert und die Krankheitstage aufgrund physischer und vor allem psychischer Störungen oftmals einen erschreckend hohen Stand haben, sind Arbeitgeber gut beraten ihr wichtigstes Kapital, die Belegschaft, langfristig in deren Gesundheit zu schützen und zu stärken. Nur so kann der Betrieb zukunftsfähig weitergeführt werden. Mit einem gut ausgewogenen BEM lassen sich häufig unnötige Abgänge von Beschäftigten ebenso wie längere Krankheitsphasen vermeiden. [1] Oftmals kann im Rahmen eines BEM-Verfahrens festgestellt werden, dass der Beschäftigte leidensgerecht ein anderes Arbeitsfeld effektiv und sinnstiftend auszufüllen vermag.
Ein einfaches Beispiel: Ein IT-Beschäftigter bemerkt, dass er sich langsam aber sicher ausgebrannt fühlt. Bevor der Mensch längerfristig in die Arbeitsunfähigkeit gerät (und somit dem Betrieb fehlt bzw. für ihn selbst die Gefahr von geringerem Krankengeld besteht), sollten Arbeitgeber und Beschäftigter das Gespräch suchen, wie man bezüglich der Arbeit dafür Sorge tragen kann, dass es so weit gar nicht erst kommt. In einem geregelten Verfahren zum BEM können sodann Lösungswege erörtert werden. Oftmals hilft einfache Kommunikation Probleme frühzeitig zu beseitigen, ehe sie richtig entstehen.

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