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05151 Arbeitsschutzrechtliche Pflichten im Mutterschutz

Am 30. Mai 2017 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts” in Kraft getreten. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist eine Neufassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), das in der novellierten Form am 1. Januar 2018 in Kraft trat.
Die Neuregelung war notwendig, da sich seit 1952 (dem Inkrafttreten der alten Fassung) die rechtlichen und auch gesellschaftlichen Rahmenbedingungen wesentlich verändert haben.
Ziel des Gesetzes ist eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine stillende oder schwangere Frau und für ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit andererseits [1].
Der Arbeitgeber sollte daher (auch zur Vermeidung von Bußgeldern oder Strafen bzw. verwaltungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen) die wichtigsten Regelungen in Bezug auf den Arbeitsschutz bei schwangeren und stillenden Frauen kennen.
Das MuSchG spezifiziert in Abschnitt 2 das ArbSchG in Bezug auf schwangere und stillende Frauen.
von:

1 Persönlicher Anwendungsbereich des MuSchG

Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen
Der sog. „persönliche Anwendungsbereich” beschreibt, für welche Frauen das MuSchG Anwendung findet. Vor dem 1. Januar 2018 galt das MuSchG unmittelbar für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, und für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (vgl. § 1 MuSchG in der Fassung bis zum 31.12.2017). Der persönliche Anwendungsbereich wurde, um ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau zu erreichen, zum 1. Januar 2018 erheblich ausgeweitet.
Nichtselbstständige Arbeit
Das MuSchG ist für alle Frauen anzuwenden, die in einer Beschäftigung im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB IV stehen (§ 1 Abs. 2 S. 1 MuSchG). Erfasst ist folglich jede „nichtselbstständige Arbeit”. Insbesondere handelt es sich oftmals um ein Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB („Arbeitsvertrag”).
Durch die Einbeziehung des § 7 Abs. 2 SGB IV ist ein weiter Anwendungsbereich abgedeckt. Unabhängig davon, ob eine Beschäftigung im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt, sind in das MuSchG noch weitere Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen, die explizit unter den Anwendungsbereich fallen. Oftmals handelt es sich um Beschäftigungsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MuSchG.

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