04610 Fremdfirmenmanagement
Die Zusammenarbeit mit Dritten ist nur erfolgreich, wenn alle Beteiligten sich innerhalb abgestimmter Spielregeln bewegen. Gesetze, Verordnungen, DGUV-Regelwerk, Normen, Richtlinien usw. geben den allgemeinen Rahmen vor und wirken präventiv. Dieser Rahmen wird durch gezielte betriebsspezifische Ergänzungen in ein präventives Regelwerk für die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen geschaffen. Die Zusammenarbeit beschränkt sich nicht nur auf den Arbeitsschutz. Der Weg zu Fremdfirmenbestimmungen, Fremdfirmenregeln, Fremdfirmenrichtlinie, Hausordnung oder wie immer diese Vereinbarung genannt wird, muss vom Anwender in seine Praxis mit der notwendigen Sensibilität als Präventivmaßnahme umgesetzt werden. Arbeitshilfen: von: |
1 Problembeschreibung
Die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Fremdfirmen erzeugt Reglungsbedarf. Fremdfirmenbestimmungen sind eine gute Grundlage, um Organisationen in die Lage zu versetzen, erfolgreiche Outsourcing-Beziehungen über die gesamte Vertragsdauer einzugehen, zu fördern, fortzuführen und präventiv zu wirken.
Zunächst ist aber innerhalb des auftraggebenden Unternehmens Klarheit zu schaffen. Dabei spielen die Firmenphilosophie bzw. Governance-Regeln eine große Rolle. Durch Schaffung von Fremdfirmenbestimmungen lässt sich der Aufwand zur Koordinierung innerhalb des Unternehmens und mit den Fremdfirmen wesentlich reduzieren. Für beide Seiten ergeben sich Hol- und Bringpflichten. Sie sind z. B. auch Grundlagen für die Arbeit der unterschiedlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) und deren Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan [1] (SiGePlan), wenn es sich um Baustellen handelt. Die Fremdfirmenbestimmungen müssen bereits in der Ausschreibung als verbindliche Vorgabe für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und andere zu erfüllende Aufgaben vor Arbeitsaufnahme enthalten sein. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers (AG).
Aber nicht jede Fremdfirma arbeitet an einer Arbeitsstelle, die unter die BaustellV [2] fällt. Das ist im Einzelfall tagesaktuell zu prüfen. Putzfrauen, Wachleute, Wartungstechniker, Küchenhilfen, Berater, andere Dienstleister usw. sind in der Regel nicht auf Baustellen tätige Fremdfirmenangehörige.