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02220 Fachkraft für Arbeitssicherheit

Rechtliche Stellung und Verantwortung

Effektiver Arbeitsschutz setzt die Zusammenarbeit aller voraus, die im Betrieb Aufgaben im Arbeitsschutz wahrnehmen. Dabei ist es unerlässlich, dass jeder Akteur die mit seiner spezifischen Funktion verbundenen Rechte und Pflichten sowie seine rechtliche Stellung im betrieblichen System kennt. Nur so kann er seine Aufgaben verantwortungsvoll erfüllen und im Zusammenwirken mit den anderen im Arbeitsschutz tätigen Personen einem ganzheitlichen Arbeitsschutzverständnis entsprechen.
In diesem Beitrag steht die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Mittelpunkt. Ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten stecken zugleich den rechtlichen Rahmen ab, in dem sie sich bei ihrer Tätigkeit bewegt. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen ihrer Tätigkeit werden ebenso aufgezeigt wie die rechtlichen Konsequenzen, die ihr Handeln, aber auch ihr Unterlassen haben kann.
Arbeitshilfen:
von:
Unterschiede Sifa/Betriebsarzt
Das Arbeitssicherheitsgesetz bildet die Rechtsgrundlage sowohl für die Tätigkeit der Sicherheitsfachkraft als auch für die des Betriebsarztes. In Veröffentlichungen findet sich daher häufig der Hinweis, das für die eine der Tätigkeitsgruppen Gesagte gelte sinngemäß auch für die andere. Es muss indes betont werden, dass insbesondere die Ausführungen zur zivil- und strafrechtlichen Haftung der Sicherheitsfachkraft nicht ohne Weiteres auf den Betriebsarzt übertragen werden können.
Problembeschreibung
In ihrer Ausbildung und in der betrieblichen Praxis wird die Sicherheitsfachkraft mit einem umfangreichen und unübersichtlichen Regelwerk konfrontiert: Hierzu zählen neben Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder sowie Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger beispielsweise auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Die Medien berichten über einschlägige Gerichtsverfahren und Urteile oftmals in einer Weise, die die Sachverhalte sinnentstellend verkürzt und die Rechtsfolgen unzulässig verallgemeinert. Dies alles kann bei der Sicherheitsfachkraft den Eindruck erwecken, dass sie sich auf unsicherem Terrain bewegt und dass die rechtlichen Anforderungen kaum erfüllbar sind, die an sie gestellt werden. Die Befürchtung, Fehler zu machen und hierfür zur Rechenschaft gezogen zu werden, kann dazu führen, dass die Fachkraft abwartende Passivität einer tatkräftigen und kompetenten Unterstützung des Arbeitgebers vorzieht.
Unklarheit über rechtliche Stellung
Auch beim Arbeitgeber können Unklarheiten über die rechtliche Stellung und die Befugnisse der Sicherheitsfachkraft bestehen. Für ihn stellt sich die Frage nach den Aufgaben und Befugnissen der Sicherheitsfachkraft sowie danach, ob er mit ihrer Bestellung bereits alles für den Arbeitsschutz Erforderliche getan hat und allein damit seiner Verantwortung genügt.
Für eine konstruktive Zusammenarbeit wie auch zur Klärung im Konfliktfall ist es erforderlich, dass Sicherheitsfachkraft und Arbeitgeber sowohl ihre eigenen Rechte und Pflichten als auch die des anderen kennen.

1 Rechtliche Grundlagen

Grundlage für die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft ist das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit” vom 12. Dezember 1973 (Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG). Es verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen (§ 1 S. 1).[ 02220_01.pdf]
Die Unfallversicherungsträger haben hierzu auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (DGUV Vorschrift 2) erlassen, die das Arbeitssicherheitsgesetz konkretisiert.[ 02220_02.pdf]

1.1 Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit im Betrieb verantwortlich. Dies ergibt sich insbesondere aus der Generalklausel des § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG, nicht zu verwechseln mit dem ASiG). Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet,[ 02220_03.pdf]
die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen,
diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. anzupassen und
die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
ASiG konkretisiert ArbSchG
Das Arbeitssicherheitsgesetz als einschlägige Rechtsvorschrift für die Tätigkeit der Sicherheitsfachkraft setzt bereits voraus, dass der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz verantwortlich ist. Es verdrängt das Arbeitsschutzgesetz nicht, sondern ergänzt und konkretisiert es: Beide Gesetze sind im Betrieb zu beachten.
Arbeitgeber muss Fachkraft bestellen ...
Die wesentliche Arbeitgeberpflicht aus dem ASiG besteht darin, die Sicherheitsfachkraft zu bestellen oder über einen überbetrieblichen Dienst zu verpflichten. Allerdings erschöpft sich die Verpflichtung des Arbeitgebers nicht in der sorgfältigen Auswahl und Bestellung. Er darf die Fachkraft auch nach der Bestellung nicht einfach sich selbst überlassen. Vielmehr ist es die dem Arbeitgeber durch § 5 Abs. 2 ASiG ausdrücklich zugewiesene Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Fachkraft ihre Aufgaben auch sachgerecht erfüllt. Dazu muss er zunächst die sächlichen und personellen Rahmenbedingungen schaffen, etwa durch Bereitstellung von Räumen, Einrichtungen, Geräten und Hilfspersonal. Er muss aber auch überprüfen, ob die Sicherheitsfachkraft ihrer Tätigkeit fachgerecht nachgeht. Soweit sie ihre Aufgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt, muss der Arbeitgeber sie dazu anhalten, diese Mängel abzustellen. Eine unzuverlässige oder ungeeignete Fachkraft muss er abberufen, also von ihren Aufgaben entbinden.
Sofern ein überbetrieblicher Dienst verpflichtet wird, ist neben dem Arbeitgeber auch der Leiter des Dienstes zur Aufsicht über die Fachkraft verpflichtet.

1.2 Bestellung der Sicherheitsfachkraft

Der Arbeitgeber kann seiner Verpflichtung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit in seinen Betrieb einzubinden, auf drei verschiedene Arten nachkommen:
Er bestellt einen bei ihm angestellten Mitarbeiter zur Sicherheitsfachkraft bzw. stellt einen Mitarbeiter als Fachkraft ein. Je nach Größe und Struktur des Betriebes hat sie diese Tätigkeit neben weiteren Arbeitsaufgaben zu erledigen oder wird von anderen Aufgaben ganz freigestellt. Die Fachkraft wird aufgrund ihres Arbeitsvertrages tätig.
Er bedient sich externer Sicherheitsfachkräfte, die überwiegend freiberuflich tätig sind. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Fachkraft stellt einen Dienstvertrag dar.
Er verpflichtet gem. § 19 ASiG einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben; zwischen Arbeitgeber und dem überbetrieblichen Dienst – nicht der einzelnen, für den Dienst tätigen Fachkraft – besteht in der Regel ein Werk- oder Dienstleistungsvertrag.
Anforderungen
Die Bestellung ist ein Organisationsakt, der die Übertragung der in § 6 ASiG genannten Aufgaben (siehe unten) einschließt. Dabei darf der Arbeitgeber nur solche Personen bestellen, die den besonderen fachlichen Anforderungen an die Sicherheitsfachkräfte (Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister) genügen und zuverlässig sind. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 7 ASiG und werden – insbesondere hinsichtlich der sicherheitstechnischen Fachkunde – in den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger konkretisiert. Für die wirksame Bestellung ist das Einverständnis der Fachkraft erforderlich.
Schriftliche Bestellung erforderlich
Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsfachkraft schriftlich zu bestellen (§ 5 ASiG). Fehlt auf dem Schriftstück (der Bestellungsurkunde) die Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Bevollmächtigten, so ist die Bestellung gem. §§ 126, 125 BGB nichtig.
Die Bestellung der Sicherheitsfachkraft bedarf gem. § 9 Abs. 3 ASiG der Zustimmung des Betriebsrats.

1.3 Aufgabe der Sicherheitsfachkraft: Unterstützung des Arbeitgebers

Unterstützung in allen Fragen des AS
Die Aufgabe der Sicherheitsfachkraft (und des Betriebsarztes) besteht darin, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen (§ 1 ASiG). Damit soll erreicht werden:

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