04236 Gefährdung durch Hautkontakt
TRGS 401 als praktische Unterstützung zur Prävention von Hautkrankheiten
Die jährlichen Unfallverhütungsberichte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) weisen immer wieder darauf hin, dass Hauterkrankungen, insbesondere die schweren oder wiederholt rückfälligen, zu den am häufigsten gemeldeten Berufserkrankungen (BK) gehören. Ein Grund dafür ist, dass Hautgefährdungen in der Praxis oft unterschätzt und Schutzmaßnahmen nicht getroffen oder nicht umgesetzt werden. Die überarbeitete technische Regel TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen” gibt spezifische Hinweise auf Hautgefährdungen und Maßnahmen zur Prävention. von: |
1 Hintergrund
Häufige Meldung von Hauterkrankungen
Der Hautkontakt mit Gefahrstoffen ist eine wichtige Ursache arbeitsbedingter Erkrankungen. Die jährlichen Unfallverhütungsberichte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) weisen immer wieder darauf hin, dass Hauterkrankungen zu den am häufigsten gemeldeten Berufserkrankungen (BK) gehören. Das berufsbedingte Handekzem, das vor allem als Kontaktekzem auftritt, macht 90 % aller beruflich bedingten Hauterkrankungen (BK 5101) in Deutschland aus.
Der Hautkontakt mit Gefahrstoffen ist eine wichtige Ursache arbeitsbedingter Erkrankungen. Die jährlichen Unfallverhütungsberichte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) weisen immer wieder darauf hin, dass Hauterkrankungen zu den am häufigsten gemeldeten Berufserkrankungen (BK) gehören. Das berufsbedingte Handekzem, das vor allem als Kontaktekzem auftritt, macht 90 % aller beruflich bedingten Hauterkrankungen (BK 5101) in Deutschland aus.
Bis 2020 wurden jährlich etwa 15.000 bis 20.000 Anzeigen des Verdachts auf eine beruflich bedingte Hauterkrankung gemeldet. Insgesamt wurden zwischen 2001 und 2020 mehr als 400.000 Verdachtsanzeigen für Hauterkrankungen von den Unfallversicherungsträgern registriert. Nur sehr wenige dieser Fälle führten zu einer Anerkennung und Entschädigung. Denn bisher galt der „Unterlassungszwang”; einige Berufskrankheiten konnten nur anerkannt werden, wenn die betroffene Person die Tätigkeit aufgab, die zu der Erkrankung geführt hatte. Nur 2–3 % der angezeigten Hauterkrankungen konnten daher als Berufskrankheit anerkannt werden.