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03040 Die Einbeziehung psychischer Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung

Betrachtet man die aktuellen Diskussionen in Funk, Fernsehen und in Zeitschriften zum Thema psychische Belastung und psychische Gesundheit, wird deutlich, dass dieses Thema immer mehr an Gewicht für Gesellschaft und Wirtschaft gewinnt. Sehr häufig wird hierbei insbesondere der Einfluss der Arbeitswelt auf das Thema „Psyche” herausgestellt. Obwohl auch der private Bereich und der Lebensstil einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Entstehung psychischer Belastung haben, wird dieser Aspekt doch zumeist ausgeblendet. Für Unternehmen ist diese Diskussion und Darstellung des Themas allerdings zweitrangig, da für sie das frühzeitige Erkennen psychischer Belastung am Arbeitsplatz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, gemäß Arbeitsschutzgesetz und Bildschirmarbeitsverordnung immanent wichtig und verpflichtend ist. Um diesen Verpflichtungen nachkommen zu können, müssen zum einen die fachtheoretischen Hintergründe bekannt sein und beachtet werden. Zum anderen müssen erprobte, praxisorientierte Handlungshilfen zur Verfügung stehen, mit denen Betriebspraktiker die Arbeitsbedingungen anhand eines Kriterienkatalogs arbeitswissenschaftlich beurteilen können. Nachfolgend werden die wichtigen fachtheoretischen Hintergründe aufgezeigt und erprobte praxisorientierte Vorgehensweisen dargestellt.
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Gefährdungsbeurteilung und psychische Belastung
Seit 1996 fordert das Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber, die sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Ergänzend zum Arbeitsschutzgesetz § 5 fordert auch § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung, dass der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen, zu ermitteln und zu beurteilen hat. Der Gesetzgeber hat das Arbeitsschutzgesetz von 1996 zuletzt im Oktober 2013 ergänzt. Aufgenommen wurde nun im § 5, dass sich eine Gefährdung auch durch psychische Belastungen bei der Arbeit ergeben kann. Wichtig ist hierbei zu verdeutlichen, dass sowohl Arbeitsschutzgesetz als auch Bildschirmarbeitsverordnung eine Beurteilung der psychischen Belastung einfordern.
In der betrieblichen Auseinandersetzung mit dem Thema sollte vor allem auf den richtigen Umgang mit dem fachlichen Hintergrund geachtet werden, da auf diese Weise viele Fehleinschätzungen, unnötige Diskussionen und innerbetriebliche Streitigkeiten vermieden werden können. Es ist z. B. ein großer Unterschied, ob eine psychische Belastung oder Beanspruchung betrachtet wird. Das Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung fordern explizit die Ermittlung und Beurteilung der psychischen Belastung. Durch die nicht fachgerechte Verwendung von Fachtermini entstehen im betrieblichen Zusammenhang oftmals Missverständnisse, die zu innerbetrieblichen Streitigkeiten sogar bis hin zu Einigungsstellen führen können.

1 Fachlicher Hintergrund: Belastungs-Beanspruchungs-Konzept

Belastungen sind, im Gegensatz zum umgangssprachlichen Verständnis, im Sinne der Arbeitswissenschaft nicht negativ, sondern ohne weitere Betrachtung neutral zu werten. Mit allen Arbeitstätigkeiten sind sowohl körperliche als auch geistige Belastungsanteile verbunden. Der Begriff Belastung verfügt im Sprachgebrauch jedoch zumeist über eine negative Konnotation. Dies sorgt als Differenzierungskriterium für den beschriebenen arbeitswissenschaftlichen Sachzusammenhang häufig für einige Unklarheiten.

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