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03410 Der Arbeitsschutzausschuss

Wichtigstes Gremium der Arbeitsschutzorganisation im Betrieb

Mit dem Arbeitsschutzausschuss (ASA) wurde vom Gesetzgeber ein Beratungsorgan für den gesamten innerbetrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz eingeführt, das sich in der Praxis bereits bestens bewährt hat und nicht mehr wegzudenken ist. Mit ihm wird die Kooperation des Arbeitsschutzes auf betrieblicher Ebene organisiert und institutionalisiert. Auf seinen Sitzungen sollen alle maßgeblichen Sicherheitsexperten und Entscheider im Unternehmen ihr Forum finden, um jedes relevante Thema auf die Tagesordnung bringen zu können. Leider sind grundlegende Übersichten zu den Aufgaben, den Teilnehmern und der Organisation des ASA immer noch sehr selten zu finden. Dieser Artikel will diese Lücke füllen und dem Leser die wichtigsten Fakten zum ASA komprimiert zur Verfügung stellen.
Arbeitshilfen:
von:

1 Zielsetzung

Dieser Artikel verschafft einen Gesamtüberblick über Rechtsgrundlage, Struktur, Prozesse, bewährte Vorgangsweisen und Teilnehmer des betrieblichen Arbeitsschutzausschusses (ASA). Weiterhin beschreibt er Beispiele für eine mögliche Tagesordnung einer ASA-Sitzung und einer ASA-Geschäftsordnung.[ 03410_01.pdf]
Arbeitsmittel für die Problemlösung:
§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
§ 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
DGUV-Vorschrift 2
Zentrales Organ der Arbeitsschutzorganisation
Jeder Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten ist gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten, der sodann als zentrales Organ der Arbeitsschutzorganisation eines Betriebs fungiert. Arbeitgeber in Betrieben mit 20 und weniger Beschäftigten haben allerdings in jedem Fall gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für eine geeignete Organisation zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Somit müssen sich die Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses im Hinblick auf eine effektive Kooperation der betrieblichen Partner im Arbeitsschutz auch in solchen Kleinbetrieben wiederfinden.
Flexibilisierung für kleine Betriebe
Begründet wurde die „Beschränkung” auf Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten für die Implementierung eines ASA häufig mit einer notwendigen Flexibilisierung, insbesondere für kleine Betriebe, bei denen die Einsatzzeiten für die erforderliche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gemäß DGUV-V2 (Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung), Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, nicht sonderlich hoch sind. Der Gesetzgeber fordert die Einrichtung eines ASA gemäß § 11 ASiG für den Betrieb, weil er es als wichtiges Ziel ansieht, dass damit die konkreten Probleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallprävention direkt vor Ort diskutiert werden können und dies nicht fernab der meisten Beschäftigten in der Unternehmenszentrale stattfindet. Im Arbeitsschutzausschuss soll die betriebliche Arbeitsschutzorganisation regelmäßig kritisch hinterfragt und geprüft werden.
Kontinuierliche Verbesserung
Hier soll mit den wichtigsten betrieblichen Partnern im Arbeits- und Gesundheitsschutz die Arbeitsschutzorganisation kontinuierlich verbessert werden und der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen im Betrieb berücksichtigt werden. Die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses auf Unternehmensebene wird durch § 11 ASiG nicht verlangt (vgl. LAG Hessen 01.02.1996, NZA 1997, 114). Insoweit besteht auch keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). In größeren Unternehmen kann es jedoch sehr sinnvoll sein, einen „Gesamt-ASA” neben den ASA der Betriebsstätten zu installieren. Dabei sind jedoch die Erfordernisse gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu beachten. Der ASA tagt gemäß § 11 Satz 4 ASiG zumindest einmal vierteljährlich (während der Arbeitszeit und unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung) und kommt neben den periodischen Treffen auch bei aktuellen Anlässen zusammen. Gemäß § 11 Satz 3 sind in diesem Gremium Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und Gesundheitsschutzes gemeinsam zu beraten. Über die beratende Funktion hinaus kann ein ASA auch die Funktion einer Steuerungsgruppe zur Umsetzung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz relevanter Projekte im Betrieb haben. Diese Empfehlungen können sodann als Entscheidungshilfen für den Arbeitgeber bzw. für den Betriebsrat bzw. Personalrat dienen. Durch die Bildung des Arbeitsschutzausschusses wird der Arbeitgeber nicht aus seiner rechtlichen Verantwortung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entlassen.

1.1 Auftrag des Arbeitsschutzausschusses

Im ASA beraten die Arbeitsschutzfachleute des Betriebs die gegenwärtige Situation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallprävention, identifizieren Problemfelder und diskutieren zukünftige Aktivitäten. Der gesetzliche Auftrag lautet wörtlich: „Die Anliegen des Arbeitsschutzes beraten”. Oberste Ziele sind laut ASiG die Verbesserung des betrieblichen Zustands des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und die Unterstützung der Verantwortlichen im Betrieb in allen Fragen von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. Dazu gehören vor allem die Analyse des Unfallgeschehens im Betrieb, die Auswertung von Gefährdungsbeurteilungen und die Koordinierung von Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Beratungs- und Informationsforum
Gegenstand der Beratungen können aber auch Vorschläge über betriebliche Investitionsmaßnahmen mit Arbeitsschutzrelevanz, der Einsatz neuartiger persönlicher Schutzausrüstungen sowie geeignete Schutzmaßnahmen bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeits- bzw. Gefahrstoffe sein. Eine besonders relevante Aufgabe des ASA ist die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation und in die Unternehmensführung. Der Arbeitsschutzausschuss dient insoweit als Beratungs- und Informationsdrehscheibe im Betrieb, die u. a. dafür Sorge trägt, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Hervorzuheben sind weiterhin die menschengerechte Gestaltung der Arbeit und die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Sinnvoll ist die Entwicklung und Begleitung eines betrieblichen Arbeitsschutzprogramms.
Unternehmenskultur
Immer öfter werden neben den primären Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auch Fragen mit direktem oder indirektem Bezug zum Arbeits- und Gesundheitsschutz diskutiert, wie zum Beispiel Mobbing am Arbeitsplatz, das Zeitmanagement der Beschäftigten, der Umgang mit Beschäftigten mit Behinderungen oder Angebote zur gesundheitlichen Prävention [1].

1.2 Rechtliche Grundlagen

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geht nicht konkret auf den ASA ein. Aber einige Grundlagen des ArbSchG betreffend die Arbeitsschutzorganisation in Betrieben sind dennoch in diesem Kontext erwähnenswert, weil sie indirekt auch die Basis für die Implementierung, Organisation und Arbeitsweise des ASA bilden [2].
Sicherheit und Gesundheitsschutz
Das ArbSchG bestimmt den Arbeitgeber als Hauptverantwortlichen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb. An ihn richten sich daher auch primär die Pflichten, die sich aus den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ergeben. Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist es, „Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern”. Der Begriff „Gesundheitsschutz” erfährt dabei eine weit gespannte Definition und umfasst neben dem Schutz vor körperlichen Schädigungen auch den Schutz der psychischen Gesundheit. Somit müssen Arbeits- und Gesundheitsschutz alle Faktoren berücksichtigen, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen führen können. Die bundesdeutsche Rechtsprechung orientiert sich beim Begriff Gesundheitsschutz damit an dem Gesundheitsbegriff der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit nicht nur als Prävention von Krankheit oder Unfallschäden versteht, sondern auch das gesamte körperliche und geistig-seelische Wohlbefinden am Arbeitsplatz einschließt. Somit hat das Leitbild der „Verbesserung der Arbeitsumwelt” für das ArbSchG auch oberste Priorität. Als wichtige Elemente dieses Leitbilds listet das ArbSchG u. a. folgende Punkte []:
Sicherheit und Gesundheit als ständiger Verbesserungsprozess,
menschengerechte Gestaltung der Arbeit,
die betriebliche Sicherheit muss auf dem aktuellen Stand der Technik und der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sein,
Schaffung einer geeigneten Organisation zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
Integration des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in die Führungsverantwortung,
Beteiligung der Beschäftigten an der Verbesserung und Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
Durchführung von regelmäßigen Gefährdungsbeurteilungen aller Bereiche des Betriebs,
Unterweisung der Beschäftigten in allen Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vor Ort.
Das ArbSchG formuliert in § 3 Abs. 1 drei zentrale Pflichten für Arbeitgeber, aus denen sich der rechtliche Rahmen für eine kontinuierliche Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergibt. Diese sind:
Arbeitgeber müssen alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb treffen.
Sie müssen die Wirksamkeit der Maßnahmen kontinuierlich überprüfen.
Sie haben die Maßnahmen an die neuesten technischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und Anforderungen anzupassen
Mit dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), werden die Unternehmen verpflichtet, sich arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten zu lassen. Daher werden diese Funktionen auch als Stabsstellen im Unternehmen betrachtet und sind konsequenterweise direkt der Unternehmensleitung unterstellt. Sie haben eine beratende und unterstützende Funktion und sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Da sowohl dem Betriebsarzt als auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) laut §§ 3 und 6 des ASiG nahezu dieselben Aufgaben zugewiesen werden, insbesondere hinsichtlich der Prävention, ist es unabdingbar, dass sich beide Parteien regelmäßig austauschen und gemeinsam Maßnahmen planen und durchführen.

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