Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Unfallversicherungsträger haben hierzu auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (DGUV Vorschrift 2) erlassen, die das Arbeitssicherheitsgesetz konkretisiert. Den Gesetzestext liefert diese Arbeitshilfe.
Zur Arbeitshilfe: 02220_02.pdf
Zum Kapitel:
Fachkraft für Arbeitssicherheit