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04612 Arbeitsschutzrechtliche Verantwortlichkeiten bei der Leiharbeit

„Untersuchungen haben gezeigt, dass Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis in einigen Bereichen generell in höherem Maße als andere Beschäftigte der Gefahr von Arbeitsunfähigkeit und Berufskrankheiten betroffen sind. Diese in einigen Bereichen gegebene zusätzliche Gefährdung hängt zum Teil mit bestimmten Formen der Einbeziehung in den Betrieb zusammen. Diese Gefährdung kann durch eine angemessene Unterrichtung und Unterweisung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses verringert werden.” Zutreffend schildert die RL 91/383/EWG die speziellen Gefährdungen, denen Leiharbeitnehmer ausgesetzt sind. Das Leiharbeitsverhältnis ist gewissermaßen eine Sonderform der Beschäftigung. Neben arbeitsrechtlichen Besonderheiten ist weiterhin von großer Relevanz, wer bei den Leiharbeitnehmern für die Durchführung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich ist. Dies ist oftmals auch den Akteuren des Arbeitsschutzes nicht bewusst. Nachfolgend wird die Leiharbeit im Kontext der arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten dargestellt.
von:

1 Allgemeines

Die Arbeitnehmerüberlassung hat in Deutschland schon eine längere Tradition. Vom Grundsatz her ist sie nutzbringend. So ermöglicht sie beispielsweise die Überbrückung zeitlich überschaubarer Personalengpässe (z. B. bei Erkrankung oder Mutterschaft). Dennoch gerät die Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig immer wieder in die Kritik. Kritisiert wird einerseits oftmals die Bezahlung der Leiharbeitnehmer, andererseits aber auch der Umstand, dass sie unter schlechteren Arbeitsbedingungen ihre Tätigkeiten zu verrichten haben als die eigenen Beschäftigten des Betriebs.
Gleiche Arbeitsbedingungen
In Bezug auf die Arbeitsbedingungen muss allerdings festgehalten werden, dass für die Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsschutzmaßnahmen gelten wie für die Beschäftigten des Betriebs. Die Missachtung dieses Grundsatzes kann sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher entsprechende Konsequenzen haben.
Nachfolgend werden die vom Gesetzgeber verwendeten Begrifflichkeiten benutzt. Streng genommen sind die Begriffe des Leiharbeitnehmers, des Verleihers und des Entleihers nicht ganz zutreffend, da sich der Leihvertrag im Sinne des BGB lediglich auf Sachen und den Umstand bezieht, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (vgl. § 598 BGB). Der Gesetzgeber war sich dieses Umstandes bewusst, war aber der Meinung, dass sich diese Begriffe im Allgemeinen (und damit auch im arbeitsrechtlichen) Sprachgebrauch durchgesetzt haben [1].

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