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04439 Die neue TRBS 1116

Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Am 22. März 2023 wurde mit der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt die neue Technische Regel für Betriebssicherheit „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln” (TRBS 1116) bekannt gemacht. Darin wird für den Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erstmals ein Verfahren mit Vermutungswirkung beschrieben, das es Unternehmern ermöglicht, rechtssicher Beschäftigte auszuwählen und zu qualifizieren, wenn sie diese mit der Verwendung von Arbeitsmitteln beauftragen wollen. In diesem Beitrag werden wesentliche Aspekte der TRBS 1116 erläutert.
Die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit” (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Die in diesem Beitrag dargestellten Beispiele haben einen starken Bezug zum Bauwesen. Der Autor ist Leiter des Referats Tiefbau der BG BAU und des Sachgebiets Tiefbau der DGUV. Die getroffenen Aussagen und Beispiele können aber auf andere Gewerbezweige und Arbeitsmittel übertragen werden.
von:

1 Kein Muss, aber Richtlinie

Eine TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die Einhaltung einer TRBS ist demnach kein „Muss”. Wählt ein Arbeitgeber aber eine andere Lösung, muss diese mindestens gleichwertig mit der in einer TRBS beschriebenen Lösung sein.

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