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04220 Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung

Dieser Beitrag liefert ein Beispiel für eine praxisorientierte Gefährdungsbeurteilung, wie sie in einer Druckerei durchgeführt wurde. Das Beispiel zeigt, wie mit möglichst geringem Aufwand die durch Gefahrstoffe resultierenden Gefährdungen tätigkeitsbezogen ermittelt und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt werden können.
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Am 01.12.2010 ist die 6. novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Auch mit dieser neuen Auflage der Gefahrstoffverordnung wurden umfangreiche Änderungen hinsichtlich der Arbeitgeberpflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eingeführt. Diese Änderungen resultieren zum großen Teil aus der Anpassung des nationalen Rechts an europäische Richtlinien. So erfolgte die Anpassung an die am 01.06.2007 in Kraft getretene REACH-Verordnung und an die am 20.01.2009 in Kraft getretene CLP-Verordnung. Die REACH-Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien und die CLP-Verordnung enthält Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Als EG-Verordnungen sind die REACH- und auch die CLP-Verordnung in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gültig.
Eine weitere wichtige Änderung für den Arbeitsschutz war die Aufhebung des Schutzstufenkonzeptes, das erst mit der Gefahrstoffverordnung 2005 eingeführt worden war. Erfahrungen aus der praktischen Anwendung und die nicht mögliche Beibehaltung der starren Kopplung von bestimmten Arbeitsschutzmaßnahmen an die Kennzeichnung nach Umsetzung der CLP-Verordnung führten zur Aufhebung des Schutzstufenkonzeptes.
Bis zum Ende der Übergangsfrist (01.06.2015) gilt als Grundlage für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen das bisherige Schutzniveau gemäß den europäischen Stoff- und Zubereitungsrichtlinien. Dies wurde in der Bekanntmachung IIIb3-35122 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bekannt gegeben.

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