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02290 Betriebsbeauftragte – Gesetzliche Grundlagen, Ausbildungsvoraussetzungen und Weiterbildung

In diesem Beitrag werden Betriebsbeauftragte aus verschiedenen Bereichen vorgestellt, jeweils mit Angaben zu rechtlichen und sonstigen Grundlagen, den Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten, dazu, wer ihn ernennt bzw. bestellt, zur gesetzlichen Aus- und Fortbildungspflicht (inklusive Prüfungen, Wiederholungen, Fristen) und gegebenenfalls zum Kündigungsschutz.
von:

1 Einführung

Betriebsbeauftragte und Fachkundige Personen sind verpflichtete Personen, welche das Unternehmen bei den gesetzlichen vorgegebenen, eigenverantwortlichen Überwachungsaufgaben unterstützen. Sie werden von Vorständen und Geschäftsführern von Unternehmen benannt, da letzteren die Einhaltung der umweltrechtlichen Normen und Pflichten des Unternehmens obliegen.
Strafrechtliche Konsequenzen
Betriebsbeauftragte tragen durch ihre Überwachungsfunktion hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, dem Einwirken auf Einführung umweltfreundlicher Techniken sowie ihrer Berichtsfunktion gegenüber der Geschäftsleitung in hohem Maße zum betrieblichen Umweltschutz bei. Dies erfordert ein hohes Maß an Sachkunde und Zuverlässigkeit.
Anforderungen an Betriebsbeauftragte und gesetzliche Grundlagen
Im Folgenden werden neben den gesetzlichen Grundlagen zur Bestellung der jeweiligen Beauftragten sowie den Regeln und Fristen zur Weiterbildung die Inhalte der Fortbildung näher erläutert. Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen (z. B. Umwelt online).

2 Alle Beauftragten im Überblick

Abfallbeauftragter (s. 2.1)
Beauftragter für Leichtflüssigkeitsabscheider (s. 2.2)
Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) (s. 2.3)
Baustellenkoordinator (s. 2.4)
Sachkundiger für Beleuchtung (s. 2.5)
Betriebsarzt (s. 2.6)
Beauftragter für biologische Sicherheit (s. 2.7)
Brandschutzbeauftragter (s. 2.8)
CE-Beauftragter (s. 2.9)
Compliancebeauftragter (s. 2.10)
Datenschutzbeauftragter (s. 2.11)
Befähigte Person für Druckbehälter (s. 2.12)
Druckluftfachkraft (s. 2.13)
Elektrofachkraft (s. 2.14)
Energiemanagementbeauftragter (s. 2.15)
Entsorgungsverantwortlicher (s. 2.16)
Ersthelfer (s. 2.17)
Explosion (s. 2.18)
Gefahrgutbeauftragter (s. 2.19)
Gefahrstoffbeauftragter (s. 2.20)
Gewässerschutzbeauftragter (s. 2.21)
Hygienisch fachkundige Person, Verdunstungskühlanlagen (s. 2.22)
Immissionsschutzbeauftragter (s. 2.23)
Inklusionsbeauftragter (s. 2.24)
Kesselwärter*/Befähigte Person für Dampfkesselanlagen (s. 2.25)
Laserschutzbeauftragter (s. 2.26)
Befähigte Person (Sachkundiger) für Leitern und Tritte (Leiterbeauftragter) (s. 2.27)
Menschenrechtsbeauftragter (s. 2.28)
Qualitätsmanagementbeauftragter (s. 2.29)
Regalanlagen – Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen (s. 2.30)
Sabotageschutzbeauftragter (s. 2.31)
Sicherheitsbeauftragter (s. 2.32)
Fachkundiger für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (s. 2.33)
Strahlenschutzbeauftragter (s. 2.34)
Störfallbeauftragter (s. 2.35)
Umweltmanagementbeauftragter (s. 2.36)

2.1 Abfallbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen
§ 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); Stand: 10.08.2021
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Stand: 19.10.2022
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBetrBV), Stand: 28.04.2022
DIN SPEC 91424 Ermittlung der Einsatzzeiten von Betriebsbeauftragten im Bereich des Umweltschutzes und des Umweltmanagements, Stand: 01/2021
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Der Betriebsbeauftragte muss zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 60 Abs. 3 S. 1 KrWG i. V. m. § 55 Abs. 2 S. 1 BImSchG).
Vorausgesetzt werden gemäß § 9 der AbfBeauftrV:
im entsprechenden Fachgebiet Hochschul- oder Fachhochschulstudium,
kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung oder
Qualifikation als Meister sowie
entsprechende Kenntnisse aufgrund einjähriger praktischer Tätigkeit,
Teilnahme an anerkanntem Lehrgang.
Wer ernennt/bestellt den BA?
Lt. § 59 KrWG haben, abhängig von Art und Größe der Anlage, folgende Betreiber ein oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen:
Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des BImSchG
Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen
Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie
Besitzer im Sinne des § 27 KrWG
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Betreiber von Anlagen nach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu bestellen haben.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 KrWG, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).

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