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02250 Arbeitsschutz und Mitbestimmung des Betriebsrats

Betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen unterliegen unter fast allen Umständen immer auch der Mitwirkung und -bestimmung durch den Betriebsrat, wenn es im Unternehmen ein solches Gremium gibt. Der Betriebsrat ist deswegen unter den im nachfolgenden Beitrag genannten Voraussetzungen an allen diesen Maßnahmen – in verschiedener Intensität und Ausprägung – zu beteiligen. Neben dieser durch Gesetze klar geregelten Sichtweise ist es auch im unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers und seiner für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Beauftragten, den Betriebsrat aktiv einzubeziehen. Dieser Beitrag zeigt die rechtliche Verankerung des Mitbestimmungsrechts im Arbeitsschutz auf und bietet wertvolle Hinweise zur richtigen Anwendung im betrieblichen Alltag.
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Problembeschreibung
Der Betriebsrat ist immer „nahe am Geschehen”, was das Wissen um mögliche Gefahrenquellen im Unternehmen erhöht, und nahe an den Mitarbeitern, was die Durchsetzung von entsprechenden Maßnahmen erleichtert. Die Mitarbeiter vertrauen möglicherweise eher dem Betriebsrat und wenden sich mit ihren Sorgen an ihn. Betriebsräte sind zudem zugleich Arbeitnehmer, die damit selbst Gefährdungen erleben und einschätzen können. Arbeitsschutz ist zudem eine Möglichkeit des Betriebsrats, sich im Unternehmen zu profilieren, was letztlich – richtet man diese Aktivitäten in die gewünschte Richtung – dem gemeinsamen Ziel sicherer und gesünderer Arbeitsplätze nur dienen kann.
Betriebsräte können dank ihrer oftmals gegebenen gewerkschaftlichen Einbindung ein nicht zu unterschätzendes Fachwissen im Arbeitsschutz haben, da dieses Thema im Ausbildungskanon bei den meisten Gewerkschaften mittlerweile in einem zentralen Fokus steht.
WICHTIG!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zwei wichtigen Entscheidungen aus dem Jahr 2004 (BAG vom 08.06.2004 – 1 ABR 4/03, NZA 2005, 227, 1 ABR 13/03, NZA 2004, 1175) den Betriebsräten nochmals sehr deutlich gemacht, welche Pflichten sie hier haben: In beiden Fällen war die Kernaussage des Gerichts, dass der Betriebsrat bei Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, wie etwa bei der Gefährdungsbeurteilung oder den Unterweisungen, ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses Mitbestimmungsrecht räumt dem Betriebsrat konkrete Rechte ein, die sich nicht nur darin erschöpfen, den Arbeitgeber zu beraten. Das Gericht verlangt ausdrücklich, dass sich der Betriebsrat aktiv einbringt.

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