-- WEBONDISK OK --

02210 Rechtliches zur Arbeitsmedizin

Weder in der Medizin noch in der Rechtswissenschaft besitzen arbeitsmedizinische Aspekte bislang die Bedeutung, die ihnen eigentlich zukommen müsste. Allerdings hat der Arbeitgeber sämtliche Arbeitsschutzmaßnahmen so auszurichten, dass sie dem aktuellen Stand der Arbeitsmedizin entsprechen. Weiterhin muss der Arbeitgeber für viele Tätigkeiten Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anbieten, veranlassen oder ermöglichen, um die Beschäftigten vor arbeitsbedingten Erkrankungen zu schützen bzw. diese frühzeitig erkennen zu können.
Der Beitrag erläutert die Notwendigkeit der Einbindung arbeitsmedizinischen Fachverstands in das Arbeitsschutzgeschehen. Neben der allgemeinen Berücksichtigungsverpflichtung wird auch die Notwendigkeit der Bestellung eines Betriebsarztes kurz erläutert. Ebenfalls wird auf etwaige straf- und bußgeldrechtliche Folgen eingegangen.
Arbeitshilfen:
von:

1 Berücksichtigungsverpflichtung

Arbeitsmedizin berücksichtigen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG). Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzverpflichtungen konkretisieren im Wesentlichen die Fürsorgepflichten, die einem Arbeitgeber auch zivilrechtlich obliegen (zu den zivilrechtlichen diesbezüglichen Fürsorgepflichten: § 618 BGB).
Bei der Durchführung der entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber jeweils den Stand der Arbeitsmedizin berücksichtigen (§ 4 Nr. 3 ArbSchG). Durch die Einbeziehung der „Arbeitsmedizin” als Standard bei der Erfüllung der Arbeitsschutzverpflichtungen wird gewissermaßen das Niveau definiert, das dabei einzuhalten ist.
So gehört es u. a. zu den Aufgaben des staatlichen Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed), dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 ArbMedVV). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben (§ 9 Abs. 4 ArbMedVV). Die bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse können auf der Internetpräsenz der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kostenfrei eingesehen und von dort heruntergeladen werden (www.baua.de). U. a. finden sich dort Empfehlungen zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit, zur psychischen Gesundheit im Betrieb, zur Wunschvorsorge und zur Zeitarbeit.

Weiterlesen und „Arbeitsschutz besser managen digital“ 4 Wochen gratis testen:

  • Das komplette Know-how in Sachen Arbeitsschutz
  • Zugriff auf alle Fachbeiträge und Arbeitshilfen
  • Onlinezugriff – überall verfügbar


Sie haben schon ein Abonnement oder testen bereits? Hier anmelden

Ihre Anfrage wird bearbeitet.
AuthError LoginModal