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02011 Unternehmerverantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Delegation an betriebliche Führungskräfte

Die Unternehmensleitung ist grundlegend für Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten, also für den Arbeitsschutz, verantwortlich. Sie ist daher vorrangiger Adressat der Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz und seinen Verordnungen, den DGUV-Vorschriften und allen weiteren arbeitsschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen. Daneben tragen aber auch alle betrieblichen Führungskräfte, d. h. die Beschäftigten mit Führungs- und Leitungsaufgaben, eine entsprechende Verantwortung. Gegenstand dieses Beitrags ist, wie sich diese beiden Verantwortungsbereiche zueinander verhalten und wie sie rechtssicher und sinnvoll ausgestaltet werden können. Abschließend werden mögliche Folgen von Pflichtverletzungen erläutert.
Arbeitshilfen:
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1 Problembeschreibung

Es ist eine wesentliche Aufgabe jeder Unternehmensleitung, eine funktionierende betriebliche Organisation zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Sie dient zum einen dazu, unmittelbar den Unternehmenszweck zu verfolgen, d. h. dem Markt bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Zum anderen bezweckt sie, mithilfe der Instrumente der Organisations- und Personalentwicklung, aber auch durch die adäquate Behandlung aller denkbaren Risiken, das Unternehmen wirtschaftlich zu führen und letztlich zu erhalten. Egal ob Unternehmen der Industrie, des produzierenden Gewerbes, des Handwerks oder des Dienstleistungssektors: Ohne die Arbeitskraft und Motivation der Beschäftigten, zu der gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen sicherlich beitragen, ist weder das eine noch das andere erfolgreich möglich. Neben dieser unternehmerischen Risikoebene existiert eine rechtliche, auf der die Nichteinhaltung aller einschlägigen Vorschriften des Gewerbe-, Umweltschutz- und Steuerrechts usw. sanktioniert wird. Die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen sind insbesondere auf dieser zweiten Risikoebene von Bedeutung; ein Versagen der betrieblichen Organisation kann im Einzelfall die wirtschaftliche Basis eines Unternehmens entscheidend schwächen vor allem aber zu negativen rechtlichen Konsequenzen für das Unternehmen, aber auch für die unmittelbar handelnden Personen führen.
Rechtlicher Rahmen und Hilfsmittel
Das Arbeitsschutzgesetz auf der Seite des staatlichen Arbeitsschutzrechts und die DGUV Vorschrift 1 auf der Seite der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften bzw. der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand stellen den groben rechtlichen Rahmen für alle arbeitsschutzrechtlichen Pflichten zur Verfügung.
Daneben existieren Spezifikationen in weiteren Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. Diese rechtsverbindlichen Regelungen werden durch zahlreiche Regelwerke konkretisiert, die unterstützende Funktion haben, ohne unmittelbar durchsetzbar zu sein, wie zum Beispiel DGUV-Regeln, DGUV-Informationen und Technische Regeln.

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